Der Kläger spielte seit 1991 in verschieden Spielbetrieben der Beklagten, wobei er ab 1996 verstärkt zu spielen begann. Meist betrat er die Casinos mit einem Spielkapital zwischen ATS 200.000,- und ATS 500.000,-. Vor seiner Ehefrau verbarg der Kläger seine Spielsucht. Seine Spielleidenschaft, mit welcher der Kläger hohe Verluste einfuhr, finanzierte er über Kredite. Im Jahre 1998 ließ sich der Kläger nach hohen Verlusten selbst im Casino sperren, bat aber bereits 4 Tage darauf erfolgreich, die Sperre wieder aufzuheben. Zumindest ab 1998 war das Verhalten des Klägers als krankhaftes Spielverhalten zu bezeichnen. Im Jahre 2000 beantragte der Kläger schließlich die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens, wo er seine Schulden mit rund ATS 34,500.000,- bezifferte.
Gemäß § 25 Abs 3 Glückspielgesetz (GspG) hat die Spielbank bei begründeten Zweifeln an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Bezug auf die Häufigkeit und Intensität der Teilnahme am Spiel, Bonitätsauskünfte einzuholen. Ergibt diese Auskunft finanzielle Bedenken hinsichtlich der Spieltätigkeit, so ist dem Spieler der Zugang zur Spielbank zu untersagen bzw. der Zugang einzuschränken.
Nach Ansicht des OGH wurde der Verpflichtung zur Einholung einer Bonitätsauskunft nicht ausreichend nachgekommen. Da es sich bei § 25 Abs 3 GspG um eine Schutznorm handelt, führt ein Verstoß gegen die Bestimmung zu einer Verpflichtung zum Schadenersatz. Spätestens zum Zeitpunkt der Selbstsperre durch den Beklagten und die kurz darauf folgenden Aufhebung derselben, hätte sich die Beklagte über das Einkommen bzw. die Quelle der Spieleinsätze des Klägers informieren müssen. Dem Einwand eines Mitverschuldens des Beklagten wurde nicht gefolgt, da § 25 Abs 3 GspG eine Schutzgesetz darstellt, das den Spieler vor den Gefahren eines existenzgefährdenden (pathologischen) Glückspiels schützen soll und dabei die Tatsache, dass der Spieler weiterhin am Glückspiel teilnimmt und nicht selbst eine Sperre veranlasst, bei der Beurteilung seines Mitverschuldens nicht entscheidend ins Gewicht fällt.
OGH 21.12.2004, 5 Ob 112/04p
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Klagsvertreter: Huainigg Dellacher & Partner,
RA in Klagenfurt