Zum Inhalt

Urteil: deutscher BGH - Befristung von Telefonwertkarten ist rechtswidrig

Die Befristung einer Telefonwertkarte ohne Erstattung eines nicht verbrauchten Guthabens ist laut deutschem Bundesgerichtshof (BGH) gröblich benachteiligend.

Ein deutsches Telekommunikationsunternehmen wurde von einem deutschen Verbraucherschutzverein auf Unterlassung geklagt. Gegenstand des Verfahrens war die Frage der Rechtmäßigkeit einer befristeten Telefonwertkarte und der damit verbundene Verfall des nicht abtelefonierten Guthabens. Das beklagte Unternehmen hat Telefonwertkarten mit dem Zusatz "gültig bis (Monat/Jahr)" vertrieben, mit denen der Nutzer an öffentlichen Fernsprechern Telefonate in entsprechendem Umfang führen konnte. Nach Ablauf dieser Frist wurden - zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte Guthaben - nicht rückerstattet. Gegen die Befristung der Gültigkeitsdauer hat der Verbraucherschutzverein eine Unterlassungsklage eingebracht und in allen drei Instanzen gewonnen.

Unangemessene Benachteiligung des Kunden

Das Berufungsgericht führte aus, dass die Klausel "gültig bis..." zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden führe. Für den Kunden sei nämlich der Verfall eines bei Ablauf der Gültigkeitsdauer noch vorhandenen Guthabens nicht deutlich erkennbar, weshalb ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegen würde.

Der BGH sah darin zwar keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot, da dem Kunden die Nichterstattung eines bei Ablauf der Gültigkeitsdauer noch vorhandenen Guthabens nicht verschleiert werde. Laut BGH könne ein durchschnittlicher Kunde nicht davon ausgehen, dass der Vermerk auf der Telefonkarte lediglich die Dauer der Kartennutzung, nicht jedoch zugleich den vertraglichen Leistungsanspruch begrenzt. Dem Kunden müsse klar sein - so der BGH - dass mit Ablauf der angegebenen Gültigkeitsdauer kein Anspruch auf Rückzahlung des unverbrauchten Restguthabens bestehe.

Die Klausel sei vielmehr deshalb rechtswidrig, weil der Karteninhaber unangemessen benachteiligt werde. Eine Befristung wäre nur dann zu rechtfertigen, wenn die Beklagte zugleich eine Regelung getroffen hätte, wonach die Kunden ein allfälliges Guthaben erstattet erhalten oder zumindest beim Kauf einer neuen Telefonkarte angerechnet bekommen. Eine solche Regelung gab es allerdings nicht.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Der VKI hatte die Sky geklagt, nachdem diese ihren Kund:innen angekündigt hatte, personenbezogene Daten mit der Österreichischen Post abgleichen zu wollen. Der OGH wertete die zugrundeliegende Vertragsbedingung und zwei weitere Datenschutzklauseln von Sky für unzulässig.

Klausel zur Abrechnung von Datenvolumen bei A1-Marke „Bob“ unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen einer Klausel in den Entgeltbestimmungen des Tarifs minibob geklagt. Dort wurde festgelegt, dass die Abrechnung in ganzen Blöcken zu je einem Megabyte (MB) pro Session erfolgen sollte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI, dass eine solche Verrechnungsklausel unzulässig ist. Es blieb vollkommen unklar, wie eine Session definiert sein soll.

Urteil: Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht: Nach Auffassung des Gerichts erweckt die Werbung den unrichtigen Eindruck, Kunden könnten bei den mit „5G-Ready“ beworbenen Tarifen bereits den Kommunikationsstandard 5G nutzen. Tatsächlich handelte es sich bei „5G-Ready“ lediglich um eine Option, die es dem Kunden ermöglicht, zu einem späteren Zeitpunkt ohne Vertragsverlängerung und Zusatzkosten auf einen 5G-fähigen Tarif zu wechseln, sobald dieser verfügbar ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Urteil: A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

Urteil: Gesetzwidrige Kosten bei A1-Hotline

Das HG Wien gab dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke Georg) recht, dass inkludierte Freiminuten auch zur Georg Helpline gelten müssen und auch Internetkunden eine Hotline zum Grundtarif zur Verfügung gestellt werden muss.

Urteil: OGH: 27 Klauseln von Sky unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Verbandsklage gegen die Sky Österreich Fernsehen GmbH (Sky). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte 27 Klauseln und eine Praktik von Sky für unzulässig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang