Ein Konsument schloss im Jänner 2001 mit Jet2Web einen Vertrag über eine Providerdienstleistung aonSpeed SI. Laut Bestellformular erklärte sich der Konsument mit seiner Unterschrift damit einverstanden, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen samt dazugehöriger Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung dem Vertrag zu Grunde zu legen. Bevor der Konsument den Vertrag abschloss, informierte er sich über das Produkt an Hand der Werbeinformationen der Gegenseite. In den Werbeaussagen befand sich kein Hinweis auf die erhöhten Kosten für Download-Volumina über ein GB hinaus sondern schlicht der Hinweis "ein Gigabyte Transfervolumen". Beim Konsument entstand somit der Eindruck, dass zusätzliche Entgelte nicht entstehen können.
3400 Euro für großen Download
Nach einigen Monaten erhielt der Konsument eine Rechnung, bei der unter der Rubrik "sonstige Entgelte Aon-Volumsentgelt" ein Betrag von insgesamt € 3.388,61 in Rechnung gestellt wurde. Erst dadurch stellte sich heraus, dass die entsprechenden Entgeltbestimmungen versteckt auf der Homepage der Gegenseite vorhanden waren. Nach diesen (alten) Bestimmungen ist das erste GB im Monat gratis, das zweite GB kostet ATS 1 bzw. € 0,07/MB und ab dem dritten GB bezahlt der Konsument ATS 5 bzw. € 0,36/MB.
Musterprozess vermieden
Der VKI klagte - im Auftrag des BMJ - für den Konsumenten den entsprechenden Betrag ein. Jet2Web erhob zunächst Einspruch, besuchte aber dann die Streitverhandlung nicht. Das Versäumungsurteil bleib unbekämpft. Man wollte offenbar eine Musterentscheidung vermeiden. Alle anderen in gleicher Weise betroffenen Konsumenten sollten sich daher auf dieses Urteil berufen; sollte Jet2Web in diesen Fällen anders reagieren, dann werden weitere Musterprozesse folgen.