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Urteil: Eine "Garantie" gilt

Ein Gebrauchtwagenhändler gibt zuerst eine "Vollgarantie" und versucht - vergeblich - diese trickreich wieder einzuschränken.

RA Dr.Benedikt Wallner teilte uns folgendes interessante Urteil mit:

Ein Verbraucher kaufte im Mai 1998 bei einem Gebrauchtwagenhändler einen VW Passat. Dieser hatte einen Km-Stand von rund 88.000, war vorschadensfrei und der Kaufpreis betrug S 86.000,--. Sämtliche Fahrzeuge beim beklagten Autohändler waren unter anderem mit der Werbung "Garantie: 3 Monate" versehen. Auch im Kaufvertrag wird eine dreimonatige Garantie eingeräumt. Schließlich wurde diese auch noch vom Verkäufer mündlich zugesichert.

Am nächsten Tag übernahm der klagende Verbraucher das Fahrzeug und bekam von seiten des Verkäufers noch einen sogenannten "Weltauto-Leistungspass" vorgelegt, den er ungelesen unterfertigte.

Tatsächlich sah dieser "Weltauto-Leistungspass" jedoch vor, dass die dreimonatige Garantie nur für bestimmte Teile des Fahrzeugs gelte und nur bis zu einer Gesamtkilometerlaufleistung von 93.000.

Innerhalb von drei Monaten aber bei einem Km-Stand von 94.500 leuchtete die Warnlampe der Kühlflüssigkeit auf und musste der klagende Verbraucher feststellen, dass der Kühlflüssigkeitsbehälter leer war. Er kontaktierte die nächste örtliche VW-Organisation, die einen Schaden an der Kühlanlage feststellte und zum Preis von rund S 4.000,-- reparierte. Als der Verbraucher diesen Betrag vom Händler ersetzt verlangte berief sich dieser auf seinen "Weltauto-Leistungspass" und meinte, daraus nicht zur Ersatzleistung verpflichtet zu sein.

Das Gericht ging dagegen davon aus, dass die Garantiezusage von "3 Monaten" ohne jede Einschränkung abgegeben worden sei. Nach redlicher Verkehrssitte sei darunter zu verstehen, dass der Autohändler dem Verbraucher die Betriebs- und Verkehrssicherheit sowie die Tauglichkeit des Fahrzeugs für 3 Monate garantiert habe. Erst einen Tag nach Abschluss des Kaufvertrages im Zuge des "Weltauto-Leistungspasses" vorgenommene Einschränkung der Garantie auf eine Gesamtkilometerlaufleistung von 93.000 km könne sich somit nicht auf die am Tag zuvor vereinbarte Vollgarantie beziehen, sondern lediglich auf die zusätzliche Garantie laut "Weltauto-Leistungspass". Die Einschränkung aus diesem Zusatz sind daher nicht Bestandteil des Kaufvertrages. Es sei auch aus den Umständen, unter welchen die Unterfertigung zu Stande kam, zu entnehmen, dass die "Weltauto-Leistungspass-Garantie" lediglich als zusätzliche Leistung suggeriert wurde, nicht jedoch als eine Einschränkung der am Tag zuvor vereinbarten Vollgarantie. Da die Garantie somit vorlag, wurde der beklagte Händler zu Zahlung der Reparaturkosten verurteilt.

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