Zum Inhalt

Urteil: Einseitiges Rücktrittsrecht eines Sportwettenportals unwirksam

Ein einseitiges Stornierungsrecht des Wettanbieters benachteiligt den Wetter gröblich. Die zugrundeliegende Klausel wurde aufgehoben, der Spieler hatte Anspruch auf den Gewinn.

Nach Punkt 15 der AGB des beklagten Sportwettenportals, welche der Kläger akzeptierte hatte, nimmt die Beklagte höchstens drei identische Wetten vom selben Kunden an und behält sich vor, alle Wetten zu stornieren, welche diese Regel überschreiten.

Der Kläger wettete dennoch öfter mehr als drei idente Wetten, meistens wurde dies von der Beklagten auch angenommen wurden.

Als der Kläger mit 7 identen Kombinationswetten gewann, verweigerte die Beklagte die Auszahlung von 4 dieser Wetten.

Der OGH gab der Klage statt: Punkt 15 der AGB unterliegt der Klauselkontrolle gem § 879 Abs 3 ABGB: Das der Beklagten eingeräumte Recht auf "Stornierung" betrifft nicht eine der beiden Hauptleistungen (Wetteinsatz und im Fall des Gewinns der Anspruch auf Auszahlung des Gewinns), sondern ein (nur) der Beklagten eingeräumtes Gestaltungsrecht, von einem bereits gültigen Vertrag einseitig wieder abzugehen (also ein einseitiges Rücktrittsrecht).

Das Rücktrittsrecht ("Stornierung") ist einseitig. Der Spieler hat dieses Rücktrittsrecht nicht. Ob es sich bei mehr als drei identischen Wetten um einen Regelverstoß des Spielers handelt oder nicht, ist nicht entscheidend: Die beklagte Partei kann ihr Rücktrittsrecht mangels näherer Spezifizierung willkürlich ausüben. Dies ermöglicht ihr, auch nachträglich, also wenn Gewinn bzw Verlust eines Wetteinsatzes schon feststeht, die Stornierung gerade dann nicht vorzunehmen, wenn der Spieler verliert. Sie kann somit die "regelwidrigen" (mehr als drei identen) Wetteinsätze kassieren, ohne eine Gegenleistung (die Chance auf einen Gewinn) erbringen zu müssen. Diese nur der Beklagten zustehende Möglichkeit, das Gestaltungsrecht nur zu ihren Gunsten ausüben zu können, ist gegenüber dem Spieler, der eben diese Möglichkeit nicht hat, gröblich benachteiligend. Die Beklagte kann daher die vier identen Mehrfachwetten nicht gemäß Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten stornieren und ist somit zur Auszahlung des Gewinns verpflichtet.

OGH 30.5.2016, 6 Ob 45/16k

Das Urteil im Volltext.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung von Eberharter

Unterlassungserklärung von Eberharter

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Eberharter GmbH wegen 21 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die in den AGB von Eberharter enthaltenen Bestimmungen zu Einschränkungen der Gewährleistung, sowie diverse Haftungsausschlüsse gegen die gesetzlichen Bestimmungen.

Unterlassungserklärung der Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg

Unterlassungserklärung der Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg wegen verschiedener Klauseln in der Hochzeitsmappe 2026 abgemahnt. Die Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg hat zu sämtlichen Klauseln umgehend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Bergbahn Ellmau Going GmbH & Co.  Astbergbahn KG

Unterlassungserklärung der Bergbahn Ellmau Going GmbH & Co. Astbergbahn KG

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Bergbahn Ellmau Going GmbH & Co.  Astbergbahn KG (Bergbahn Ellmau) wegen verschiedener Klauseln in ihrer (Haftungsausschuss-) Erklärung Ponyreiten Astberg abgemahnt. Die Bergbahn Ellmau hat zu sämtlichen Klauseln umgehend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Wizz Air Hungary Ltd

Unterlassungserklärung der Wizz Air Hungary Ltd

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Wizz Air Hungary Ltd (Wizz) wegen verschiedener Klauseln in den Vertragsbestimmungen zum Discount Club abgemahnt. Wizz hat zu sämtlichen Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Unzulässige Klauseln in den AGBs von BravoNext S.A.

Unzulässige Klauseln in den AGBs von BravoNext S.A.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die BravoNext S.A. (Bravofly) wegen verschiedener Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang