Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) - eine Verbandsklage gegen den Mobilfunkbetreiber Hutchison 3 G Austria GmbH in erster Instanz gewonnen. Der VKI erhielt Beschwerden von Konsumenten, die infolge Intransparenz des Abrechnungszeitraumes Kostennachteile bei der Internet-Nutzung hinnehmen mussten. Es handelte sich um Fälle, in welchen Hutchison mit den Kunden ein Pauschalentgelt für ein bestimmtes Leistungsvolumen pro Monat vereinbart hatte. Ohne Kenntnis des Abrechnungszeitraumes konnten die Kunden aber nicht beurteilen, in welchem Zeitraum welches Transfervolumen zur Verfügung steht.
In einem Fall hatte ein Konsument in der Annahme, es stünde ihm im ersten Vertragsmonat das gesamte Transfervolumen zur Verfügung, dieses Transfervolumen innerhalb weniger Tage weitgehend ausgeschöpft; er musste deshalb über den Paketpreis hinaus teure Zuschläge zahlen. Hutchison legte nämlich weder den Kalendermonat noch den Vertragsmonat als Abrechnungszeitraum fest, sondern rechnete den Konsumenten, der den Vertrag am 16.10. abgeschlossen hatte, bereits per 21.10. ab. Der Konsument ging allerdings bei Vertragsabschluss davon aus, dass der Abrechnungszeitraum vom 16.10 - 16.11. gehen würde und das vereinbarte Download-Volumen von 15 GB für diesen Zeitraum zur Verfügung stünde. Nach Auffassung der Gegenseite hätte der Konsument für den Abrechnungszeitraum 16.10. bis 21.10. aber nur das aliquote Download-Volumen von ca. 3 GB verbrauchen dürfen. Ohne es zu wissen, hatte der Konsument das ihm zur Verfügung stehende Transfervolumen massiv überschritten, was dazu führte, dass er mit weiteren Kosten belastet wurde.
Konkret ging es um folgende Klausel:
Der Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. 3 behält sich vor, der Verrechnung einen vom Kalendermonat abweichenden, 3 Monate nicht überschreitenden Abrechnungszeitraum zu Grunde zu legen.
Das HG Wien sah in dieser Klausel einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, weil der Verbraucher bei Vertragsabschluss nicht weiß, welcher Abrechnungszeitraum seinem Vertragsverhältnis zugrunde liegt. Im Sinne des § 25 Abs 4 Z 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) müsse in den AGB eine Bestimmung über die Intervalle der periodischen Rechnungslegung vorgesehen sein, so das Gericht. Nach dieser Gesetzesbestimmung sei somit von vornherein ein exaktes Intervall unveränderbar festzusetzen. Genau das sei nicht passiert, weil die Klausel eine Alternativmöglichkeit schaffe. Es sei dem Kunden nämlich nicht zumutbar, dass einmal der 1. und ein anderes Mal der 15. oder 20. eines Monats als Abrechnungszeitpunkt herangezogen werde, weil dann weder der Zeitpunkt künftiger Zahlungen noch deren Höhe absehbar sei. Die mangelnde exakte Intervallfestlegung sei für den Kunden auch gröblich benachteiligend. Der Kunde könne nämlich nicht davon ausgehen, dass ein einmal festgelegter Abrechnungszeitraum auch für die Zukunft gelten solle; er könne somit nicht vorausblickend kalkulieren, wie hoch in etwa die Rechnungen sein werden. Aufgrund dieser Klausel könne der Kunde auch nicht absehen, wie viele Freiminuten bzw. welches Transfervolumen ihm zur Verfügung steht. Stehen nur anteilige Freimengen zur Verfügung, könne dies dazu führen, dass der Kunde in Unkenntnis dessen das gesamte monatliche Datenvolumen ausnützt und in weiterer Folge mit einer Zusatzzahlung belastet wird. Aus diesen Gründen erklärte das HG Wien die Klausel für rechtswidrig.
Es bleibt abzuwarten, ob die Gegenseite Berufung erheben wird.
HG Wien 22.7.2008, 19 Cg 52/08f
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien