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Urteil: Erfolg gegen Internet Service AG (vormals Xentria)

Das HG Wien hat kürzlich in einem Verbandsverfahren des VKI (im Auftrag des BMSK) eine weitere Internet-Abzocke-Firma zur Unterlassung irreführender Werbung gemäß § 2 UWG verurteilt.

Das HG Wien hat kürzlich in einem Verbandsverfahren des VKI (im Auftrag des BMSK) eine weitere Internet-Abzocke-Firma zur Unterlassung irreführender Werbung gemäß § 2 UWG verurteilt.

Die Beklagte hatte ihre Webseiten (www.1sms.at bzw. www.1sms.ch, bzw. www.1sms.de), www.esims.at (bzw. www.esims.ch, bzw. www.esims.de) und www.88sms.at (bzw. www.88sms.ch, bzw. www.88sms.de) derart gestaltet, dass im oberen Abschnitt jeder Seite in großen Lettern Gratis-SMS und Gewinnspiele beworben wurden. Daneben befand sich ein Eingabefeld für die zur Anmeldung erforderlichen persönlichen Daten des Internetusers in normaler Schriftgröße. Zur Anmeldung war es notwendig, ein Feld anzuhaken, das besagte, dass die AGB akzeptiert würden. Darunter befand sich dann der Sendebutton. Je nach Bildschirmauflösung war der noch weiter darunter befindliche Textabschnitt, der im Kleinstdruck die nicht unwesentliche Kostenverpflichtung beinhaltete, nicht mehr lesbar, man musste erst die Seite herunterscrollen.

Allerdings war die Seite so gestaltet, dass ein Herunterscrollen nicht notwendig erschien.
Das Gericht führte dazu aus, dass wenn die Beklagte die Leistungen, die der Verbraucher durch die Anmeldung erlangen kann, blickfangartig hervorhebe, aber demgegenüber den Hinweis zur Entgeltpflicht im untersten Bereich der Webseite - insbesondere im deutlichen Abstand zum Anmelde-Button- platziere, auch ein mündiger und verständiger Verbraucher im Sinne der EuGH -Judikatur Gefahr liefe, das Angebot der Beklagten fälschlicherweise als unentgeltlich einzustufen. Die Gefahr sei umso größer, wenn der Konsument erst durch Herunterscrollen zur Preisinformation gelange. Der Kleindruck mit der Preisinformation werde vom durchschnittlichen Verbraucher auf Grund der graphischen Gestaltung der Seite mit blickfangartig hervorgehobenen Ankündigungen von Gewinnspielen und Gratis-SMS  in vielen Fällen bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit gar nicht wahrgenommen. Die grafische Gestaltung erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass der Konsument vom Gewinnspiel und den Gratis-SMS abgelenkt, nicht nach einer Klausel sucht, die auf eine unerwartete Entgeltlichkeit hinweist. Er werde auch nicht den Bildschirm näher betrachten, wo es ihm vielleicht am Rand auffällt, dass nach der Anmeldung noch weitere Informationen vorhanden sind, die für seine Entscheidung wesentlich sind.

Die weiters beanstandeten Seiten testcars.at, bzw.  -.ch und -.de warben zwar nicht mit Gewinnspielen, aber der auffällige Anmeldeabschnitt lenke die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich.  Außerdem werde hier mit sehr interessanten und teuren Marken -Ferrari, Lamborghini und Porsche , für die Testfahrer gesucht würden, die Aufmerksamkeit darauf gelenkt, zumal sogar je ein Fahrzeug dieser Makren abgebildet sei. Demgegenüber war die Preisinformation nur sehr versteckt und undeutlich. Der Hinweis, man könne an einer kostenlosen Probefahrt teilnehmen, stand noch dazu im Widerspruch zur Entgeltpflicht im Kleindruck unter dem Anmeldefeld.

Das Gericht sprach gemäß § 25 UWG die Urteilsveröffentlichung in der Kronen Zeitung zu, weil eine Veröffentlichung, die sich auf die beanstandeten Internetseiten beschränke, wieder nur die User erreiche, die schon auf diese Seiten gelangt waren. Die Veröffentlichung diene jedoch auch dazu, Verkehrskreise, die durch diese oder ähnlich wettbewerbswidrige Handlungen auf anderen internetseiten gefährdet sind, aufzuklären. Es sei auch hier ein besonders wichtiger zweck, dass nicht nur eine schon bestehende Meinung gestört, sondern ein weiteres Umsichgreifen verhindert werde. Es erscheine daher sinnvoll, das breite Publikum der Internetuser auch durch eine Veröffentlichung in einer Samstagausgabe der Kronen Zeitung auf die Problematik aufmerksam zu machen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Im parallelen Verfahren der Arbeiterkammer hatte das OLG Wien in seiner E vom 30.11.2007,  3 R 131/07t das Begehren der Veröffentlichung des Urteils in der Kronen Zeitung abgwiesen und problematischerweise nur die Veröffentlichung auf den beanstandeten Webseiten zugesprochen - nun werden gerade bei dieser art der Webseiten die Kunden nicht nocheinmal auf die Webseite, die auch teilweise nur der einmaligen Anmeldung dient gehen, d.h. dass eine Information der angesprochenen Verkehrskreise unterbleiben wird. Diese Entscheidung wird bekämpft, das Verfahren liegt derzeit beim OGH.


HG Wien, 20.3.2008, 22 Cg 47/07s
Klagevertreterin: Dr.Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

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