Der VKI war im Auftrag der AK Vorarlberg gegen zahlreiche Vertragsklauseln der Premiere Fernsehen GmbH vorgegangen. Zu 16 Klauseln verpflichtete sich Premiere in einem gerichtlichen Vergleich, diese nicht mehr zu verwenden und sich nicht darauf zu berufen. Bei der folgenden Klausel war Premiere nicht vergleichsbereit, sie wurde mittels Urteil entschieden und als gesetzwidrig beurteilt:
"Hiermit abonniere ich ....
- Premiere Komplett 12 Monats-Abo EUR 43,-- pro Monat
- Premiere Super 12 Monats-Abo EUR 30,-- pro Monat
......
Laufzeiten: Jedes Abonnement hat eine unbefristete Laufzeit. Die Abonnements können unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Monaten erstmals zum Ablauf der ersten 12 Monate schrifltich gekündigt wreden, danach unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Monaten zum Ablauf eines halben Jahres."
Das OLG Wien hält zunächst fest, dass bei Verträgen mit derartigen regelmäßigen Leistungen und einer vom Unternehmer aus Rentabilitätsüberlegungen gewünschten Mindestdauer des Vertrages folgende Konstruktionen denkbar sind:
1. Es wird ein befristetes Vertragsverhältnis vereinbart. Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen, der Vertrag erlischt nach Ablauf der Frist automatisch.
2. Es wird ein befristetes Vertragsverhältnis mit einer Verlängerungsautomatik vereinbart.
3. Es wird ein unbefristetes Vertragsverhältnis vereinbart, wobei eine Kündigung erst nach einer Mindestlaufzeit möglich ist.
Die von Premiere Fernsehen gewählte Formulierung vermischt Elemente eines durch Zeitablauf erlöschenden Verrages mit jenen eines unbefristeten Vertrages mit einer Mindestlaufzeit (also die Varianten 1 und 3). Bei der optischen Gestaltung des Vertragsformulars konzentriert sich der Blick eines Verbauchers auf die anzukreuzende Auswahl "Premiere Komplett, Premiere Super, ...", weil für ihn primär der Inhalt und Preis des Pay-TV Pogrammes interessant ist. Die verwendete Bezeichnung 12 Monats-Abo wird vom typischen Verbraucher als befristeter Vertrag verstanden, der nach Ablauf der Zeit automatisch endet. Erst im unteren Bereich des Formulars scheint die Information über die Laufzeiten auf. Durch die widersprüchliche Vermischung der beiden Vertragstypen bleibt der Verbraucher über die Art der Beendigung und damit über die Dauer des Vertragsverhältnisses und über das Ausmaß seiner Zahlungsverpflichtung im Unklaren. Die gegenständliche Formulierungen verstoßen daher gegen die Vorgaben des Transparenzgebotes des § 6 Abs 3 KSchG.
Der oben erwähnte gerichtliche Vergleich beim HG Wien bezog sich auf 16 andere Klauseln, unter anderm auf Klauseln zu Leistungsänderungen und Preiserhöhungen und zu unbestimmten Kostenregelungen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien 29.11.2005, 4 R 295/05i
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer