Die klagende Verbraucherin ist seit 1989 Inhaberin einer Jahreskarte der Wiener Linien. Das Abonnement läuft jeweils vom 1.9. bis 31.8. und verlängert sich mangels Kündigung jährlich. Die Klägerin zahlt den Abonnementpreis in monatlichen Raten.
Zum 1.1.1999 haben die Wiener Linien die Tarife erhöht und für die Monate Jänner bis August die Raten für die aktuelle Jahreskarte um monatlich 60.- Schilling erhöht.
Die Klägerin ließ zwar den Einzug des Betrages bestehen, hielt gegenüber den Wiener Linien aber fest, dass sie mit der einseitigen Preiserhöhung nicht einverstanden sei und sich die Rückforderung vorbehalte. Sie trat ihre Ansprüche dem VKI ab und dieser klagte gemäß § 55 Abs 4 JN auf Rückzahlung.
Am seinerzeitigen Antragsformular fand sich nur der Hinweis, dass die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen der Wiener Linien "in der jeweils gültigen Fassung" Geltung haben sollten.
Die Wiener Linien verwiesen auf ihre aktuellen Tarifbestimmungen, wonach im Fall einer Tariferhöhung auch die noch laufenden Raten für Jahreskarten angehoben werden könnten. Weiters argumentierte man, dass es bereits zweimal solche Tariferhöhungen gegeben habe, und die Klägerin diese hingenommen und damit die Art und Weise der Tariferhöhung anerkannt habe.
Das BGHS Wien gab der Klage statt und führte aus:
Die seinerzeit gültigen Tarifbestimmungen sahen die genannte Möglichkeit nicht vor, damit war diese Möglichkeit auch nicht Gegenstand des Vertragsabschlusses zwischen Klägerin und Wiener Linien.
Die beiden - unbeeinspruchten - Preiserhöhungen stellen keine schlüssige Zustimmung zu den Erhöhungen dar, weil eine solche Zustimmung durch Verschweigen bei Regelungen, die den Kunden nur belasten, grundsätzlich nicht zu vermuten ist und überdies beim Einzug von Forderungen die Initiative vom Gläubiger ausgeht und eine fehlende Reaktion des Schuldners nicht zwingend dessen Zustimmung ausdrückt.
Die im seinerzeitigen Antrag enthaltene Klausel der Geltung der Tarifbestimmungen "in der jeweils gültigen Fassung", ist gemäß § 879 Abs 1 ABGB unwirksam, weil sie eine völlig einseitige Unterwerfung der Konsumentin unter die zukünftige Vertragsgestaltung des Unternehmers bedeutet.
Die Klausel, wonach die Teilbeträge "zum jeweils gültigen Tarif" abgebucht werden könnten, verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil sie dem Unternehmer erlaubt, ohne Bindung an genannte Parameter den Preis einseitig zu erhöhen.
Ein wichtiger Teilerfolg in einem grundsätzlichen Rechtsstreit in einem Musterprozess, dessen Bedeutung über den Einzelfall weit hinausreicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, mit einer Berufung ist zu rechnen.