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Urteil: Ersatz sämtlicher Inkassokosten gesetzwidrig

Die Regelung, daß der Verbraucher im Fall des Zahlungsverzuges Verzugszinsen und Mahn- und Inkassokosten zahlen soll, findet sich in zahlreichen AGB von Unternehmern. DerVKI ist gegen eine solche typische Klausel in den AGB eines Versandhauses mit Verbandsklage vorgegangen und hat beim OGH Recht bekommen.

Das Versandhaus bot im Katalog seinen Kunden die Möglichkeit der Teilzahlung zu 18 % p.a. und sah unter der Überschrift "Auch das muss gesagt werden" folgende Klausel vor: "Bei Zahlungsverzug gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen sowie 16,8 % Verzugszinsen als vereinbart."

Die Klausel - so unser Argument - sei in zweierlei Hinsicht gröblich benachteiligend:

  • Sie verschleiert dem Verbraucher, dass er - nach ständiger Rechtsprechung - nur die Kosten der "zweckentsprechenden Rechtsverfolgung" zu tragen hätte; dies im übrigen auch nur bei verschuldetem Zahlungsverzug.
  • 16,8 % Verzugszinsen übersteigen - beim derzeitigen Zinsniveau - bei weitem den durchschnittlichen Schaden des Unternehmers.

Der OGH hielt zunächst zum Verbandsklagsverfahren generell - wieder einmal - fest:

  • Es ist bei der Verbandsklage von der für den Verbraucher ungünstigsten möglichen Auslegung auszugehen und danach zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten vorliegt.
  • Ein Unterlassungsbegehren ist auch dann gerechtfertigt, wenn die beanstandete Klausel nur teilweise unzulässig ist, weil im Verbandsprozess für die geltungserhaltende Reduktion kein Raum bleibt.

Unter diesen Voraussetzungen hat der OGH die inkriminierte Klausel gemäß § 879 Abs 3 ABGB für gröblich benachteiligend und damit nichtig erkannt. Er führte dazu aus:

  • Bei einer - für den Verbraucher ungünstigen - Auslegung der Klausel, ist von 18% Vertragszinsen und zusätzlich 16,8% Verzugszinsen auszugehen. Dies ergäbe einen Verzugszinssatz von 34,8 % p.a., der jedenfalls gröblich benachteiligend sei.
  • Eine "Vorwegvereinbarung" über allfällige spätere Eintreibungskosten, sollte der Verbraucher in Verzug geraten, ist nicht generell unzulässig, doch die undifferenzierte Überwälzung "sämtlicher" Kosten der allfälligen Betreibung bürdet dem Schuldner ein von vorneherein nicht abschätzbares Zahlungsrisiko auf und liefert ihn dem Betreibungsverhalten des Unternehmers aus. Ohne Beschränkung darauf, dass nur die Kosten der "zweckentsprechenden Rechtsverfolgung" geschuldet werden und eine Regelung zu Höhe der Kosten, ist eine solche Klausel gröblich benachteiligend und unwirksam.

Das OGH Urteil bringt endlich eine Klarstellung und viele Unternehmer werden nun Ihre AGB entsprechend umschreiben müssen.

In der Verbraucherberatung ist aber zu beachten, dass im Einzelverfahren die Klausel sehr wohl auf ihren gesetzeskonformen Gehalt zu reduzieren ist. Die Klausel fällt also nicht schlechthin weg, sondern es werden nur die gesetzlich gerade noch zulässigen Zinsen und Kosten geschuldet.

Der a wird daher nun auf die Kontrolle von "Inkasso-Kosten-Klauseln" besonders achten und mit entsprechenden Abmahnungen gegen Verstöße vorgehen.

OGH 24.9.1998, 2 Ob 9/97f

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