Der Verbraucher buchte für sich und seine Frau bei Lauda Air einen Hin- und Rückflug Wien/Lissabon/ Wien. Kurz vor Abreise konnte die Gattin des Verbrauchers den Flug nicht wahrnehmen und der Verbraucher wollte statt dessen seinen Sohn mitnehmen. Reisebüro und Fluglinie wiesen dieses Ansinnen als unmöglich zurück. Beim Hinflug war daher der Platz neben dem Verbraucher auch leer. Aber am Rückflug war der gebuchte Platz besetzt. Die Fluglinie hatte den Platz weiterverkauft, weigerte sich aber, den aliquoten Preis herauszugeben.
Der VKI ließ sich die Ansprüche gemäß § 55 Abs 4 JN abtreten und klagte auf Zahlung.
Die Klauseln in den AGB der Fluglinie, wonach der Flugschein nicht übertragen werden könne, verfallene Plätze aber weiterverkauft werden können, seien gröblich benachteiligend. Weiters müsse sich der Werkunternehmer gemäß § 1168 ABGB anrechnen lassen, was er sich aus der Nichterfüllung seiner Leistung - durch anderweitige Verwertung - erspart habe.
Der Zahlungsbefehl wurde rechtkräftig und Lauda Air zahlte. Damit wurde aber auch ein Musterurteil vermieden.
Urteil: Ersetzungsbefugnis bei Flugreisen
Wenn Flugplätze, bei denen man dem Buchenden den Ersatz eines Reisenden durch einen anderen verweigert, nochmals verkauft werden, dann muss der Unternehmer den Erlös dieser Verwertung herausgeben. Leider kein Musterurteil, weil ein Zahlungsbefehl mangels Einspruch rechtskräftig wurde.