Zum Inhalt

Urteil: Ersetzungsbefugnis bei Flugreisen

Wenn Flugplätze, bei denen man dem Buchenden den Ersatz eines Reisenden durch einen anderen verweigert, nochmals verkauft werden, dann muss der Unternehmer den Erlös dieser Verwertung herausgeben. Leider kein Musterurteil, weil ein Zahlungsbefehl mangels Einspruch rechtskräftig wurde.

Der Verbraucher buchte für sich und seine Frau bei Lauda Air einen Hin- und Rückflug Wien/Lissabon/ Wien. Kurz vor Abreise konnte die Gattin des Verbrauchers den Flug nicht wahrnehmen und der Verbraucher wollte statt dessen seinen Sohn mitnehmen. Reisebüro und Fluglinie wiesen dieses Ansinnen als unmöglich zurück. Beim Hinflug war daher der Platz neben dem Verbraucher auch leer. Aber am Rückflug war der gebuchte Platz besetzt. Die Fluglinie hatte den Platz weiterverkauft, weigerte sich aber, den aliquoten Preis herauszugeben.

Der VKI ließ sich die Ansprüche gemäß § 55 Abs 4 JN abtreten und klagte auf Zahlung.

Die Klauseln in den AGB der Fluglinie, wonach der Flugschein nicht übertragen werden könne, verfallene Plätze aber weiterverkauft werden können, seien gröblich benachteiligend. Weiters müsse sich der Werkunternehmer gemäß § 1168 ABGB anrechnen lassen, was er sich aus der Nichterfüllung seiner Leistung - durch anderweitige Verwertung - erspart habe.

Der Zahlungsbefehl wurde rechtkräftig und Lauda Air zahlte. Damit wurde aber auch ein Musterurteil vermieden.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang