Anlassfall war eine Flugbuchung bei Opodo. Auf der Rechnung des Reisenden wurde ohne nähere Erläuterungen der Gesamtpreis iHv EUR 1.108,88 ausgewiesen; Opodo behielt sich davon EUR 77,- als Vermittlungsgebühr ein. Nach Annullierung des Fluges begehrte der Konsument von der Airline die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten (dieser Anspruch ergibt sich aus Art 8 Abs 1 lit a VO 261/2004; FluggastrechteVO). Die Airline verweigerte die Erstattung des Vermittlungsentgelts, da dieses nicht Bestandteil des Preises der Flugscheine sei.
Der EuGH hat nun entschieden, dass eine Provision, die ein Vermittlungsunternehmen beim Kauf eines Flugscheins von einem Fluggast erhält, grundsätzlich als Bestandteil des zu erstattenden Preises anzusehen und daher zurückzubezahlen ist. Dabei müssen im Interesse der Fluggesellschaft allerdings Grenzen beachtet werden: Zur Erstattung ist die Airline dann nicht verpflichtet, wenn die Provision ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt wurde.
Ob das der Fall war, muss nun das vorlegende Gericht (Amtsgericht Hamburg) prüfen.
EuGH 12.09.2018, C-601/17 (Harms / Vueling)
Anmerkung:
Flugscheine werden entweder direkt von Airlines ausgegeben, oder - mit Genehmigung der Airline - von Dritten (Vermittlern). Von einer in den Flugpreis direkt eingepreisten Gebühr wird die Airline daher in der Regel Kenntnis haben. Wenn es sich hingegen um eine Gebühr handelt, die im Rahmen des Buchungsverlaufs zum Flugpreis hinzukommt, wird das Wissen der Airline um die Provision fraglich sein.