Zum Inhalt

Urteil: EuGH: Airline muss bei Annullierung auch Vermittlungsgebühr erstatten

Der EuGH hat entschieden, dass Fluggästen, die wegen einer Annullierung die Erstattung ihres Flugscheins verlangen, auch ein bei der Buchung verrechnetes Vermittlungsentgelt zurückgezahlt werden muss, wenn die Airline von der Provision wusste.

Anlassfall war eine Flugbuchung bei Opodo. Auf der Rechnung des Reisenden wurde ohne nähere Erläuterungen der Gesamtpreis iHv EUR 1.108,88 ausgewiesen; Opodo behielt sich davon EUR 77,- als Vermittlungsgebühr ein. Nach Annullierung des Fluges begehrte der Konsument von der Airline die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten (dieser Anspruch ergibt sich aus Art 8 Abs 1 lit a VO 261/2004; FluggastrechteVO). Die Airline verweigerte die Erstattung des Vermittlungsentgelts, da dieses nicht Bestandteil des Preises der Flugscheine sei.

Der EuGH hat nun entschieden, dass eine Provision, die ein Vermittlungsunternehmen beim Kauf eines Flugscheins von einem Fluggast erhält, grundsätzlich als Bestandteil des zu erstattenden Preises anzusehen und daher zurückzubezahlen ist. Dabei müssen im Interesse der Fluggesellschaft allerdings Grenzen beachtet werden: Zur Erstattung ist die Airline dann nicht verpflichtet, wenn die Provision ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt wurde.

Ob das der Fall war, muss nun das vorlegende Gericht (Amtsgericht Hamburg) prüfen.

EuGH 12.09.2018, C-601/17 (Harms / Vueling)

Anmerkung:

Flugscheine werden entweder direkt von Airlines ausgegeben, oder - mit Genehmigung der Airline - von Dritten (Vermittlern). Von einer in den Flugpreis direkt eingepreisten Gebühr wird die Airline daher in der Regel Kenntnis haben. Wenn es sich hingegen um eine Gebühr handelt, die im Rahmen des Buchungsverlaufs zum Flugpreis hinzukommt, wird das Wissen der Airline um die Provision fraglich sein.

Das Urteil im Volltext.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang