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Urteil: EuGH - Generalanwalt für heimischen Gerichtsstand bei Verbandsklagen

In einem Vorabentscheidungsverfahren des EuGH hat der Generalanwalt dafür plädiert, dass Klagen gegen missbräuchliche Vertragsklauseln gemäß Art. 5 Z 3 EuGVÜ von der Verbraucherschutzorganisation im Heimatstaat eingebracht werden können.

Der VKI hatte - im Auftrag des BMJ - gegen gesetzwidrige Klauseln in den AGB eines Unternehmens, das Werbefahrten organisiert und seinen Sitz in München hat, eine Verbandsklage beim Handelsgericht Wien eingebracht.

Sitz in München - wo klagen?

Das Erstgericht wies die Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit ab, das Instanzgericht hob diese Entscheidung auf und vertrat die Ansicht, dass die Verwendung missbräuchlicher Klauseln den Rechtsfrieden in Österreich störe, daher eine unerlaubte Handlung darstelle und sehr wohl österreichische Gerichte zuständig seien über die Klage zu entscheiden. Der OGH legte die Frage der Zuständigkeit dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Kein Schlupfloch im Ausland

Der EuGH hat zu klären, ob die Verbandsklage gemäß Art. 5 des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens (EuGVÜ) entweder als Anspruch aus einem Vertrag (Art. 5 Z 1) oder als Reaktion auf eine unerlaubte Handlung (Art. 5 Z 3) vor inländischen Gerichten anhängig gemacht werden kann.

Die Entscheidung hat weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die präventive Marktkontrolle der klagslegitimierten Verbraucherverbände in ganz Europa: Kann der Verband bei Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen ausländischen Unternehmer im Heimatstaat klagen oder muss er - was die Kontrolle erschweren und verteuern würde - im Sitzstaat des Unternehmers seine Klage einbringen?

Empfehlung für Österreich als Klagsort

Der Generalanwalt hat klar für die Position des VKI Stellung bezogen. Die Verbandsklage kann gemäß Art. 5 Z 2 EuGVÜ als Reaktion auf eine unerlaubte Handlung vor jenen Gerichten - in Österreich - eingebracht werden, wo das schädigende Verhalten (also die Verwendung der gesetzwidrigen Klauseln beim Vertragsabschluss) gesetzt wurde.

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