Lidl hielt diese Werbemethoden für irreführend, weil die Werbung hinsichtlich des allgemeinen Preisniveaus weder die verglichenen Waren noch deren Mengen oder Preise nenne und damit der Preisvergleich nicht nachvollziehbar sei.
Das nationale Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Rechtmäßigkeit von vergleichender Werbung vor.
Der EuGH entschied, dass auch ein Vergleich des gesamten Preisniveaus zulässig ist, aber trotzdem für den Verbraucher nachvollziehbar bleiben muss. Das bedeutet nicht, dass alle verglichenen Produkte und Preise ausdrücklich und umfassend in der Werbung genannt werden müssen.
Unter gewissen Umständen könne die vergleichende Werbung mit einem allgemein niedrigeren Preisniveau im Vergleich zum Mitbewerber irreführend und damit unzulässig sein:
Nämlich etwa dann, wenn die Werbeaussage nicht deutlich macht, dass sich der Vergleich nur auf eine bestimmte Musterauswahl und nicht auf alle Produkte des Werbenden bezogen hat, wenn sie die Bestandteile des vorgenommenen Vergleichs nicht erkennbar macht oder dem Adressaten keine Informationsquelle nennt, über die eine solche Erkennbarkeit hergestellt werden kann.
Wird mit einer Ersparnis geworben, die der Verbraucher, der seine Einkäufe beim Werbenden und nicht bei dessen Mitbewerbern tätigt, erzielen kann, ohne dass das allgemeine Niveau der Preise, die diese Mitbewerber jeweils anwenden, und die Höhe der Ersparnis, die durch das Einkaufen beim Werbenden und nicht bei dessen Mitbewerbern erzielt werden kann, individuell feststellbar sind.
Die Richtlinien-Auslegung des EuGH bindet alle Gerichte der EU-Mitgliedstaaten.
Das belgische Gericht muss nun auf Grundlage dieser Entscheidung beurteilen, ob die Werbung von Colruyt zulässig ist. Die Entscheidung ist auf der Homepage des EuGH veröffentlicht.