Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Sozialministeriums- eine Verbandsklage gegen die Deutsche Bahn AG wegen einer unzulässigen Klausel in den AGB. In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn findet sich eine Klausel, welche als Voraussetzung für den SEPA-Lastschrifteinzug einen Wohnsitz in Deutschland fordert. Diese Klausel verstößt nach Ansicht des VKI gegen Art 9 Abs 2 SEPA-VO (260/2012), wonach ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Konto zu führen sei, sofern dieses gem Art 3 SEPA-VO erreichbar ist.
Nach divergierenden Entscheidungen der Unterinstanzen legte der OGH den Fall schließlich dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Der Generalanwalt sah die Vorgehensweise der Deutschen Bahn als unvereinbar mit der SEPA-VO an. Ein Unternehmen darf Kunden, die Fahrkarten online per Lastschriftverfahren kaufen möchten, nicht einen Wohnsitz in Deutschland vorschreiben. Das Zahlungskonto wird nämlich idR bei einer Bank mit Sitz im Wohnsitzmitgliedstaat geführt; das Wohnsitzerfordernis läuft daher der SEPA-VO zuwider. Wenn ein Unternehmen eine Zahlungsmöglichkeit via Lastschrift anbietet, dann muss dies diskriminierungsfrei geschehen.
Nunmehr liegt die Entscheidung des EuGH in dieser Causa vor:
Zwar ist die gegenständliche Klausel nicht ausdrücklich vom Wortlaut des Art 9 Abs 2 SEPA-VO erfasst, es müssen aber laut ständiger Rechtsprechung des EuGH auch Zusammenhang und Ziele der Regelung berücksichtigt werden.
Art 9 Abs 2 SEPA-VO ermöglicht es, für jegliche Zahlungen per Lastschrift innerhalb der Union nur ein einziges Zahlungskonto zu nutzen. Die Klausel wirkt sich laut EuGH hauptsächlich für jene Verbraucher nachteilig aus, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat, kein Zahlungskonto haben. Es ist nämlich unstrittig, dass die meisten Verbraucher das Zahlungskonto in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat haben. Damit wird jedoch indirekt jener Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu führen ist. Die Wirkung der gegenständlichen Klausel ist daher vergleichbar mit der Bestimmung eines konkreten Mitgliedstaates. Die Klausel kann laut EuGH daher das Ziel des Art 9 Abs 2 der SEPA-VO beeinträchtigen.
Ob Verbraucher alternative Zahlungsmethoden nutzen können, spielt keine Rolle. Zahlungsempfänger können zwar grundsätzlich frei wählen, ob sie den Zahlern die Möglichkeit einer SEPA-Lastschriftzahlung einräumen. Wenn sie dies anbieten, dann dürfen sie dies jedoch nicht an Voraussetzungen knüpfen, welche die praktische Wirksamkeit des Art 9 Abs 2 SEPA-VO beeinträchtigen.
Auch aus der von der Beklagten vorgebrachten Geoblocking-VO ließ sich für den EuGH kein Wohnsitzerfordernis ableiten. Darüber hinaus werden die hier gegenständlichen Verkehrsdienstleistungen vom Anwendungsbereich der Geoblocking-VO ausgeschlossen.
Die Beklagte argumentierte zudem, dass das Wohnsitzerfordernis deswegen notwendig sei, um die hier besonders hohen Missbrauchs- und Zahlungsausfallsrisiken prüfen zu können. Dem hielt der EuGH entgegen, dass das Unternehmen nichts daran hindert, das Missbrauchs- oder Zahlungsausfallsrisiko dahingehend zu verringern, indem zB Fahrkarten erst nach Bestätigung des Zahlungseinzugs zugänglich gemacht werden.
Die Klausel verstößt laut EuGH daher gegen Art 9 Abs 2 der SEPA-VO.
EuGH 05.09.2019, C-28/18
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, Rechtsanwalt in Wien