Zum Inhalt

Urteil: EuGH zum Facebook "Like"-Button

Der EuGH nimmt die Betreiber von Webseiten mit in die Verantwortung soweit es um die Erhebung und Übermittlung der Informationen an Facebook geht. Für die anschließende Verarbeitung ist Facebook jedoch alleine zuständig. Die Entscheidung zur früheren Datenschutz-Richtlinie (Vorgängerin der Datenschutz-Grundverordnung), die im Ausgangsfall noch anzuwenden war, hat auch Auswirkungen auf ähnliche Plugins. Websites, die Facebook "Like"-Buttons einbinden, müssen dafür bei den Nutzern eine Einwilligung einholen.

In einem Rechtsstreit zwischen einem Online-Händler für Modeartikel und einer deutschen Verbraucherzentrale war der EuGH mit verschiedenen Fragen zur Auslegung der Datenschutz-RL 95/46/EG, die inzwischen durch die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) ersetzt wurde, konfrontiert. Der EuGH hatte dabei unter anderem Gelegenheit zu erklären, dass nach der RL nationale Regelungen erlaubt seien, die es Verbänden, wie der Verbraucherzentrale, ermöglichen Klage im Interesse der Betroffenen zu erheben. Die RL würde zwar Mitgliedstaaten weder explizit ermächtigen noch verpflichten, in ihrem nationalen Recht die Möglichkeit vorzusehen, dass derartige Verbände Klagen zum Schutz der Betroffenen erheben, sie würde dem aber auch nicht entgegenstehen. Eine solche Klagsmöglichkeit sei eine geeignete Maßnahme um die Zielsetzung der RL zu erreichen.

Zu den Social Plugins sprach der EuGH aus, dass der Betreiber einer Website mit Social Plugins (wie einem Facebook "Like"-Button) für die Verarbeitung jener personenbezogener Daten verantwortlich sei, für die er tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheiden könne. Im konkreten Fall war das das Erheben und die Weitergabe von personenbezogenen Daten an den Anbieter des Plugins, um die Inhalte des Plugins anzufordern. Der Betreiber der Website habe den "Like"-Button in seiner Webseite eingebunden und es so ermöglicht, die personenbezogenen Daten der Besucher der Website zu erhalten und an Facebook zu übermitteln.

Der Begriff des "Verantwortlichen" nach der RL sei nämlich besonders weit definiert, um einen wirksamen und umfassenden Schutz der Betroffenen sicherzustellen. Mehrere Akteure könnten in verschiedene Phasen und in unterschiedlichen Ausmaß in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einbezogen sein und entsprechend könne auch ein jeder Akteur abhängig von den Umständen des Einzelfalls zu einem gewissen Grad verantwortlich sein. Es steht der Verantwortung der Website im Übrigen auch nicht entgegen, dass sie selbst keinen Zugang zu den personenbezogenen Daten hat, die sie erhebt und übermittelt.

Sowohl der Betreiber der Website als auch der Anbieter der Inhalte müssen jeweils für sich ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Sinne des Art 7 lit f der RL haben, damit diese Vorgänge im Einzelnen gerechtfertigt sind. Der Betreiber der Website muss in einem solchen Fall die nach Art 7 lit a Datenschutz-RL notwendige Einwilligung des Betroffenen nur in Bezug auf die Vorgänge der Verarbeitung der personenbezogenen Daten einholen, für die er tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet (hier das Erheben und die Weitergabe von personenbezogenen Daten an den Anbieter des Plugins).

In diesen Fällen treffen entsprechend auch den Betreiber der Website die Informationspflichten nach Art 10 Datenschutz-RL. Die Informationen müssen dabei schon bei Erhebung der Daten gegeben werden. Auch die Informationspflicht gilt aber natürlich nur für jene Vorgänge zur Datenverarbeitung, für die der Website-Betreiber tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet.
 
EuGH 29.07.2019, C-40/17, (Fashion ID GmbH/Verbraucherzentrale)
Volltextservice

Das Urteil im Volltext

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Der VKI hatte die Sky geklagt, nachdem diese ihren Kund:innen angekündigt hatte, personenbezogene Daten mit der Österreichischen Post abgleichen zu wollen. Der OGH wertete die zugrundeliegende Vertragsbedingung und zwei weitere Datenschutzklauseln von Sky für unzulässig.

Klausel zur Abrechnung von Datenvolumen bei A1-Marke „Bob“ unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen einer Klausel in den Entgeltbestimmungen des Tarifs minibob geklagt. Dort wurde festgelegt, dass die Abrechnung in ganzen Blöcken zu je einem Megabyte (MB) pro Session erfolgen sollte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI, dass eine solche Verrechnungsklausel unzulässig ist. Es blieb vollkommen unklar, wie eine Session definiert sein soll.

Urteil: Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht: Nach Auffassung des Gerichts erweckt die Werbung den unrichtigen Eindruck, Kunden könnten bei den mit „5G-Ready“ beworbenen Tarifen bereits den Kommunikationsstandard 5G nutzen. Tatsächlich handelte es sich bei „5G-Ready“ lediglich um eine Option, die es dem Kunden ermöglicht, zu einem späteren Zeitpunkt ohne Vertragsverlängerung und Zusatzkosten auf einen 5G-fähigen Tarif zu wechseln, sobald dieser verfügbar ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Urteil: A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

Urteil: Gesetzwidrige Kosten bei A1-Hotline

Das HG Wien gab dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke Georg) recht, dass inkludierte Freiminuten auch zur Georg Helpline gelten müssen und auch Internetkunden eine Hotline zum Grundtarif zur Verfügung gestellt werden muss.

Urteil: OGH: 27 Klauseln von Sky unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Verbandsklage gegen die Sky Österreich Fernsehen GmbH (Sky). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte 27 Klauseln und eine Praktik von Sky für unzulässig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang