Der konkrete Sachverhalt: Eine italienische Bank räumte italienischen Konsumenten Kredite ein, um ihnen den Erwerb von Aktien zu ermöglichen. Die Bank verlangte später mittels Mahnbescheid die Rückzahlung. Die Konsumenten legten Widerspruch gegen diesen Mahnbescheid ein. Es fand keine außergerichtliche Mediation vorab statt.
Das italienische Recht sieht bei diesem Sachverhalt eine Mediation mit anwaltlichen Beistand vor und die Verpflichtung das Mediationsverfahren nicht grundlos abbrechen zu dürfen. Da das Gericht Verona an der Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit dem Unionsrecht zweifelt, wurde der EUGH angerufen.
Der EuGH äußerte sich anlässlich dieses italienischen Verfahrens zur Alternativen Streitbeilegung.
- Die Richtlinie über die alternative Streitbeilegung (2013/11/EU) (AS-RL) ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften, die ein Mediationsverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung einer gerichtlichen Klage vorsehen, für zulässig erklärt, wenn der Zugang zum Gerichtssystem gewahrt bleibt.
- Widersprüchlich zur AS-RL ist es, wenn Verbraucher zur Mediation einen Anwalt beiziehen müssen.
- Es widerspricht ebenfalls der AS-RL, wenn der Verbraucher das Mediationsverfahren nur bei Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes abbrechen darf.
EuGH 14.6.2017, C-75/16 (Menini, Rampanelli/Banco Popolare Societa Cooperativa)