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Urteil: EuGH zur Schadensanzeige bei Beschädigung des Reisegepäcks

Eine Beschädigung des aufgegebenen Reisegepäcks muss dem Luftfrachtführer bei sonstigem Verlust des Schadenersatzanspruchs unverzüglich nach Entdeckung, jedenfalls aber binnen sieben Tagen nach Annahme schriftlich angezeigt werden (Art 31 Montrealer Übereinkommen).

Eine formgerechte Anzeige liegt auch dann vor, wenn ein Vertreter des Luftfrachtführers den Schaden mit Wissen des Reisenden auf Papier oder elektronisch in das System aufnimmt und der Reisende vor Fristablauf die Möglichkeit hat, den Text zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern. Über die Angabe des entstandenen Schadens hinausgehende inhaltliche Anforderungen an die Anzeige bestehen nicht.

Im finnischen Anlassfall hatte ein Mitarbeiter des Kundendiensts von Finnair den Schaden (Fehlen mehrerer Gegenstände aus dem aufgegebenen Reisegepäck) aufgrund telefonischer Bekanntgabe durch die Reisende fristgerecht in einem elektronischen Informationssystem registriert und der Reisenden einen Beleg über die Erstattung der Schadensanzeige ausgestellt. Nach den Anleitungen auf den Internetseiten von Finnair kann eine Schadensanzeige telefonisch erstattet werden, eine schriftliche Beanstandung habe jedoch auf einem gesonderten Formular binnen sieben Tagen nach Annahme des Gepäcks zu erfolgen.

EuGH 12.4.2018, C-258/16 (Finnair/Fennia)

Das Urteil im Volltext.

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