Ein Kunde buchte bei der beklagten Germanwings (Sitz in Deutschland) von Deutschland aus auf der von Germanwings betriebenen Internetseite www.germanwings.de einen Flug von London nach Stuttgart.
Auf der Internetseite war der betreffende Flugpreis nur in Pfund Sterling ausgewiesen.
Der EuGH hatte nun die Frage zu entscheiden, ob das ok war, oder ob die Angabe in EUR hätte erfolgen müssen. Er führte dazu aus:
Nach Art 23 Abs 1 der VO 1008/2008 sind Luftfahrtunternehmen beim Angebot von Flugdiensten von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verpflichtet, jederzeit den zahlbaren Endpreis auszuweisen, der insbesondere den Flugpreis einschließt. Art 2 Z 18 VO 1008/2008 besagt, dass Flugpreise die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise sind, die für die Beförderung von Fluggästen zu zahlen sind. Jedoch enthält der Wortlaut dieser Bestimmungen keine Angabe zur Landeswährung, in der die Luftfahrtunternehmen Flugpreise ausweisen müssen, wenn sie sie nicht in Euro angeben.
Im Hinblick auf die mit Art 23 Abs 1 der VO in Verbindung mit deren Art 2 Z 18 VO verfolgten Ziele ergibt sich klar sowohl aus der Überschrift als auch dem Inhalt von Art 23, dass er für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ua Information und Transparenz in Bezug auf die Preise gewährleisten soll und somit zum Schutz des Kunden, der diese Dienste in Anspruch nimmt, beiträgt. Diese Preistransparenz ermöglicht einen gesünderen Wettbewerb zwischen den Luftfahrtunternehmen und eine Vergleichbarkeit (s auch ErwGr 16 der VO).
Dieses Ziel der effektiven Vergleichbarkeit der Preise wäre gefährdet, wenn der Wahlfreiheit, über die Luftfahrtunternehmen bei der Bestimmung der Währung, in der sie die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste ausweisen, keine Grenzen gesetzt wären. Eine solche Auslegung hätte nämlich zur Folge, dass es verschiedenen Luftfahrtunternehmen gegebenenfalls gestattet wäre, für den gleichen Dienst Flugpreise in unterschiedlichen Währungen anzugeben, ohne dass diese eine Verbindung mit dem angebotenen Dienst oder dem Kunden aufweisen. Es wäre inakzeptabel, wenn die Luftfahrtunternehmen durch ihre Entscheidung, Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste in einer anderen Währung als in Euro auszudrücken, den betreffenden Kunden einen Preisvergleich erschweren oder sogar praktisch unmöglich machen könnten. Es erleichtert die effektive Vergleichbarkeit der Preise, wenn die Luftfahrtunternehmen die Flugpreise in einer Landeswährung angeben, die mit dem angebotenen Dienst objektiv verbunden ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des betreffenden Flugs gleichermaßen als die Orte anzusehen, an denen die Dienstleistungen hauptsächlich erbracht werden. Die Landeswährung, die als gesetzliches Zahlungsmittel in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs gilt, weist demnach eine enge Verbindung mit dem angebotenen Dienst auf.
Dh im Ergebnis: Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, sind verpflichtet, für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen. Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt. Somit können in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, in der ein Luftfahrtunternehmen, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (hier DL), in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat (hier England) anbietet, in dem eine andere Währung als der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, die nicht in Euro ausgedrückten Flugpreise in der Währung ausgewiesen werden, die in diesem anderen Mitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.
EuGH 15.11.2018, C-330/17 (vzbv/Germanwings)