Erwirkt wurde die Verfügung von Hutchinson 3G Austria, welche wegen unlauterem Wettbewerb gegen die T-Mobile vorgeht. Konkret gesetzliche Vorgabe für die Höhe des Portierungsentgelt ist, dass dieses für den Kunden nicht abschreckend ist (§ 23 Abs 2 TKG). Bereits am 18.10.2004 entschied die Telekom-Control-Kommission (TKK), gegen die Mobilfunkbetreiber mobilkom austria, T-Mobile und ONE ein Aufsichtsverfahren wegen vermuteter Verletzung des TKG im Zusammenhang mit der mobilen Rufnummernübertragung und dem Portierentgelt einzuleiten, da nach Ansicht der TKK ein Portierungsentgelt über € 12,- abschreckend wirkt. Als Folge dieses Aufsichtsverfahrens, in welchem den Betreibern Zeit zur Stellungnahme bleibt, kann die TKK das Portierungsentgelt auch per Bescheid anordnen.
Ob die Verbraucher somit zuviel für eine bereits getätigte Rufnummernmitnahme bezahlt haben, bleibt abzuwarten. Bei einem Verstoß gegen § 23 Abs 2 TKK könnte das zuviel bezahlte Entgelt jedenfalls zurück gefordert werden.