Der Reiseveranstalter hatte in Faltprospekten mit einem besonders günstigen Fixpreis und Partnerbonus für eine Woche All-inclusive Urlaub auf Rhodos geworben, und zwar für Termine im September und Oktober 2004. Das Reisebüro erklärte den buchungswilligen Konsumenten dann aber, dass für Abflugtermine im September 200 Euro mehr zu zahlen seien.
Um diese irreführende Werbung mit günstigen Preisen schnell abzustellen, wurde mit der Klage ein Antrag auf einstweilige Verfügung verbunden. Erste und zweite Instanz haben die Werbung als irreführend untersagt. Gulet steht die ausserordentliche Revision an den OGH offen.
OLG Wien 24.2.2005, 1 R 3/05a
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer und Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle,
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