Die AK Wien konnte einen Musterprozess gegen die Firma Prantl gewinnen.
Eine Verbraucherin hatte - in einem Gasthaus - einen Wäschesparvertrag der Firma Prantl unterzeichnet, eine Zeit lang Zahlungen darauf getätigt und wollte dann dennoch vom Vertrag zurücktreten. An sich war die Frist von einer Woche für einen Rücktritt gemäß § 3 KSchG lange abgelaufen. Doch die Belehrung über das Rücktrittsrecht war fehlerhaft bzw. unvollständig. Die Belehrung beschränkte sich auf eine (teilweise) Zitierung des § 3 KSchG, wobei vor allem Abs 4 des § 3 KSchG nicht berücksichtigt wurde. Es fehlte der Hinweis, dass der Rücktritt zur Rechtswirksamkeit der Schriftform bedarf und weiters der Hinweis, dass ein Absenden der Erklärung innerhalb der Frist ausreicht, um die Frist zu wahren. Unterlässt aber der Unternehmer die (vollständige) Belehrung über das Rücktrittsrecht, dann kann der Verbraucher bis ein Monat nach vollständiger Erfüllung des Vertrages zurücktreten.
Die beklagte Partei hatte eingewendet, dass die Verbraucherin sowieso schriftlich den Rücktritt erklärt habe, die unvollständige Belehrung daher nicht kausal gewesen wäre. Das Gericht hält dazu fest, dass die Pflicht zur Belehrung der Rechtssicherheit diene und daher der Unternehmer losgelöst vom Einzelfall zu ausreichender Information verhalten sei. Verstößt er dagegen, dann wird die Frist zum Rücktritt entsprechend verlängert.
Der Klage der AK Wien wurde daher rechtskräftig stattgegeben.