Zum Inhalt

Urteil: Fehlende Angaben im "Warenkorb" einer Online-Handelsplattform

In einem Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer ging es um die Frage, ob und welche Informationen über die Ware ein Onlinehänder im "Warenkorb" zu geben hat.

Vor Abschluss eines Kaufes im Internet erhält der Kunde auf der Homepage der beklagten Online-Handelsplattform in einem "Warenkorb" einen Überblick über die von ihm ausgewählten Waren. Im Warenkorb fehlten zB bei einer Kühl-Gefrierkombination die Angaben zur Breite und Tiefe des Gerätes, zum Gewicht, zur Leistung sowie der Zusatz "Energieeffizienz" samt Klassifikation "A+++-, bei einem Kleiderschrank enthielt der Warenkorb keine Angabe über die Höhe und die Tiefe des Kleiderschranks über die Anzahl der Türen, der Fächer und über das Material des Möbels. Dem Kunden ist es möglich, mit einem Mausklick zur Detailansicht und allen Details des jeweiligen Produkts zu gelangen.

In der Klage wurde ein Verstoß gegen § 4 Abs 1 Z 1 iVm § 8 Abs 1 FAGG geltend gemacht.

Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) hat Unternehmer den Verbraucher bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, diesen in klarer und verständlicher Weise zB über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für das Kommunikationsmittel und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang. Wenn ein elektronisch ... geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer den Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, klar und in hervorgehobener Weise auf die in § 4 Abs 1 Z 1, 4, 5, 14 und 15 genannten Informationen hinzuweisen (§ 8 Abs 1 FAGG).

Die Beklagte wandte ein, dass der Kunde in ihrem Onlineshop die Möglichkeit hat, jedes Produkt einzeln "anzuklicken". Mit einem Klick auf den Verweis "mehr Artikel-Details" sei eine detaillierte Beschreibung des Produkts aufrufbar. Die Informationspflichten seien damit erfüllt.

Der OGH gab der Klage statt:

Die Regel des § 8 Abs 1 FAGG betrifft primär Fernabsatzverträge, die über Webseiten abgeschlossen werden. Diese Bestimmung hat eine Warnfunktion vor übereilten Vertragserklärungen.

Der Verbraucher soll kurz bevor er eine Bindung eingeht klar erkennen können, welche Konsequenzen mit dem Betätigen des "Bestell-Buttons" verbunden sind; ihm soll die Möglichkeit gegeben werden, unmittelbar vor der Bestellung einen letzten Blick auf den Inhalt seines "virtuellen Warenkorbs" zu werfen.

Die Wesentlichkeit einer Eigenschaft iSd § 4 Abs 1 Z 1 FAGG muss sich danach richten, ob sie in typisierter Betrachtung die Entscheidung eines Verbrauchers beeinflussen wird. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass zu den Produktmerkmalen auch diejenigen Informationen gehören, die die Einsetzbarkeit der Ware und ihre Brauchbarkeit für den konkreten Verbraucher betreffen. In der Literatur werden hierzu als Beispiele genannt:  Größe, Farbe, Material, Waschbarkeit; Menge; für Computerdrucker die Information an, wie viel Blatt Papier ein Drucker pro Minute druckt. Die hier in Rede stehenden Angaben, etwa über die Größe und das Material der Möbel, sowie ganz allgemein die Produktbezeichnung (zB elektronischer Geräte) sind solche wesentliche Eigenschaften.

Nicht erforderlich ist nach § 8 Abs 1 FAGG eine umfassende Darstellung aller Eigenschaften der Ware oder der Dienstleistung. § 8 Abs 1 FAGG verpflichtet nicht zur Verdoppelung der Information nach § 4 Abs 1 FAGG. Vielmehr zielt § 8 Abs 1 FAGG darauf ab, dem Verbraucher unmittelbar vor seiner Vertragserklärung die für seinen Entschluss bedeutsamen Wesensmerkmale des Vertragsobjekts vor Augen zu führen.

Davon zu unterscheiden ist aber der Umstand, dass dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe einer Vertragserklärung ermöglicht werden muss, die wesentlichen Punkte auf einen Blick zu erfassen. Insoweit führt die Pflicht des § 8 Abs 1 FAGG zu einer nochmaligen, gesonderten Information (zusätzliche Hinweispflicht). Diese besteht darin, dass der Unternehmer jene Produkteigenschaften herausdestilliert, die für den Verbraucher im Zeitpunkt unmittelbar vor der Bestellung wirklich relevant sind. Dies betrifft etwa (generell) die Produktbezeichnung und (insb bei einem Möbelstück) die Dimensionen und das Material der Ware.

Die Informationspflicht des § 8 Abs 1 FAGG wird entscheidend durch die dort angeordnete "Unmittelbarkeit" geprägt. Diese weist dabei eine zeitliche und eine räumliche Komponente auf. Der Unternehmer muss unmittelbar vor der Vertragserklärung (zeitliche Unmittelbarkeit), also "im letzten Bestellschritt" auf die in § 8 Abs 1 FAGG genannten Informationen "klar und in hervorgehobener Weise hinzuweisen". Die Regelung soll auch sicherstellen, dass diese Vertragsbestandteile in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung angezeigt werden (räumliche Unmittelbarkeit).

Im konkreten Fall genügen die knappen und unvollständigen Angaben im "Warenkorb" selbst den gesetzlichen Anforderungen nicht. Abbildungen der Ware sind nicht geeignet, die erforderlichen Informationen, insbesondere zum Material und zur Größe eines Produkts zu ersetzen. Es reicht für § 8 Abs 1 FAGG auch nicht aus, dass einem Verbraucher die Detailinformationen (irgendwann) während seines Besuchs im Webshop der beklagten Partei bekannt wurden.

Der Verbraucher soll kurz vor Eingehung einer Bindung klar erkennen können, welche Konsequenzen mit dem Betätigen des "Bestell-Buttons" verbunden sind; ihm soll die Möglichkeit gegeben werden, unmittelbar vor der Bestellung einen letzten Blick auf den Inhalt seines "virtuellen Warenkorbs" zu werfen. Mit einem Link zu einer Informationsseite mit allen Produktdetails kann der Informationspflicht nicht entsprochen werden, weil das Gesetz in dieser letzten Phase des Bestellvorgangs gerade eine umfassende Darstellung aller Eigenschaften der Ware verhindern will.

Ob den Voraussetzungen des Art 8 Abs 2 RL (§ 8 Abs 1 FAGG) auch durch eine Verlinkung entsprochen werden kann, wäre letztlich vom EuGH zu entscheiden wäre, und war hier nicht verfahrensrelevant und daher nicht zu prüfen.

OGH 23.1.2018, 4 Ob 5/18s

Das Urteil im Volltext.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Vergleichsangebot von Aurena beseitigt laut OLG Graz die Wiederholungsgefahr

Vergleichsangebot von Aurena beseitigt laut OLG Graz die Wiederholungsgefahr

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums insgesamt 27 Klauseln aus den AGB der Aurena GmbH – einem Veranstalter von Online-Versteigerungen – abgemahnt. Die Aurena GmbH war in Folge bereit, zu 22 Klauseln eine Unterlassungserklärung abzugeben, bestritt aber die Gesetzwidrigkeit der übrigen fünf Klauseln, woraufhin der VKI eine Verbandsklage einbrachte. Zentrales Thema im Verfahren um diese Klauseln war die Frage, ob Verbraucher:innen bei einem Kauf im Rahmen einer Auktion der Aurena GmbH ein Rücktrittsrecht haben. In den AGB wurde ein solches Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Während das LG Leoben dem VKI zur Gänze recht gab und die fünf eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig erklärte, war das OLG Graz als Berufungsgericht der Ansicht, dass die von der Aurena GmbH angebotene Unterlassungsverpflichtung trotz der vorgenommenen Einschränkung die Wiederholungsgefahr beseitigen würde. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang