Zum Inhalt

Urteil: Feststellungsbegehren im Gewährleistungsprozess

Wenn rund um die Verbesserung Unklarheiten herrschen, kann man auch auf Feststellung des Bestehens der Gewährleistung klagen, um Fristen zu wahren.

Die klagenden Verbraucher erwarben von der beklagten Partei eine Eigentumswohnung. Sie rügten Mängel im Bereich der Schallisolierung. Nachdem keine befriedigende Verbesserung zu erreichen war, klagte der Verbraucher zunächst auf Feststellung der Gewährungsleistungspflicht der beklagten Partei für Mängel im Bereich des Schallschutzes, ergänzte die Klage aber in der Folge durch ein sehr präzises Leistungsbegehren, welche ganz bestimmten Maßnahmen die beklagte Partei zur Verbesserung zu unternehmen habe. Das Erstgericht gab der Leistungsklage überwiegend statt, wies das Feststellungsbegehren aber ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil, ließ aber die ordentliche Revision zu. Der OGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Zuge eines Gewährleistungsprozesses auch ein Feststellungsbegehren zulässig sei.

Der OGH ging davon aus, dass solange entweder die Durchführbarkeit einer - den vertragsgemäßen Zustand des Kaufobjekts erst herstellenden - Verbesserung ungewiss sei, oder der Gewährleistungsgläubiger nach erfolglosen Versuchen zur Beseitigung behebbarer Mängel auch einen anderen Gewährleistungsanspruch geltend machen könne, das Feststellungsbegehren den schutzwürdigen Interessen des Gewährleistungsberechtigten diene. Damit könne er die Feststellung erreichen, dass der Gewährleistungsschuldner grundsätzlich - über die vorerst bloß angestrebte konkrete Verbesserung hinaus - zur Gewährleistung verpflichtet sei.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang