Der VKI führte - im Auftrag des BMASK - eine Verbandsklage gegen die Firma GMX Internet Services GmbH ((nunmehr 1&1 Mail und Media GmbH), in der insgesamt 29 Klauseln wegen Gesetzwidrigkeiten beanstandet wurden. Das Gerichtsverfahren endete mit einem Unterlassungsvergleich. Die Firma GMX, die laut Handelsregistereintragung vom 27.8.2010 mit der Firma 1&1 Mail & Media GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmozen wurde, verpflichtete sich die Verwendung der inkriminierten Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen.
Da es vorallem Beschwerden zur Konstruktion der automatischen Vertragsverlängerung bei einer vereinbarten Mindestlaufzeit gab, wurde unter anderem folgende Klausel inkriminiert:
Wurde mit dem Kunden eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, so verlängert sich der Vertrag jeweils um die Mindestlaufzeit, höchstens aber um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von vier Wochen zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird.
Die Regelung genügt jedenfalls nicht den Anforderungen des § 6 Abs 1 Zif 2 KSchG, wonach ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt. Der Gesetzgeber verbietet Erklärungsfiktionen, um zu vermeiden, dass im Verbrauchergeschäft die Zustimmung durch Stillschweigen unterstellt wird.
Eine automatische Vertragsverlängerung in Form einer Erklärungsfiktion wäre nur dann wirksam, soweit im Vertrag selbst die Verpflichtung des Unternehmers vorgesehen ist, den Verbraucher entsprechend auf die Konsequenzen hinzuweisen. Dazu ist ein gesonderter, vom Vertragstext nicht erfasster Hinweis notwendig. Außerdem wird die Rechtslage nicht korrekt dargestellt und Konsumenten damit getäuscht, was einen Verstoß gegen das aus § 6 Abs 3 KSchG ablzuleitende Richtigkeitsgebot darstellt.
Die anderen Klauseln betreffen vora llem Haftungs- und Gewährleistungseinschränkungen, die Möglichkeit von Leistungs- und Preisänderungen, die nicht korrekte Darstellung der Rücktrittsbelehrung sowie einseitige Kündigungsmöglichkeiten durch GMX.
Der Vergleich ist rechtskräftig
HG Wien 16.9.2010, 22 Cg 115/10y
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien