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Urteil: Form des datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehrens

Die Datenschutzbehörde hat sich genauer mit der Frage beschäftigt, ob betroffenen Personen vorgeschrieben werden kann, in welcher Form sie ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren stellen können und ob dieses an eine bestimmte Adresse zu richten ist.

Der Beschwerdeführer hat am 10. Dezember 2018 postalisch ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren an eine in Klagenfurt befindliche Niederlassung der Beschwerdegegnerin gestellt. Dieses Auskunftsbegehren wurde der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2018 zugestellt. Die Beschwerdegegnerin hat auf das Auskunftsbegehren nicht innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung reagiert.

Die Datenschutzbehörde (DSB) stellte rechtskräftig fest, dass damit das Recht auf Auskunft verletzt wurde:

Bei einem Auskunftsbegehren handelt es sich um eine empfangsbedürftige, einseitige Willenserklärung. Das Begehren muss dem angesprochenen Verantwortlichen zugegangen sein.

Der Verantwortliche hat gemäß Art 12 Abs 3 DSGVO innerhalb der Regelfrist von einem Monat ab Eingang eines Auskunftsbegehrens eine entsprechende Auskunft an den Antragsteller zu erteilen oder diesen gemäß Art 12 Abs 4 DSGVO über die maßgeblichen Gründe für das Nicht-Tätigwerden zu unterrichten.
Was konkret unter "Eingang des Antrags" zu verstehen ist, lässt der europäische Verordnungsgeber allerdings offen, weshalb auf den nationalen Gesetzgeber zurückgegriffen werden muss. Nach der allgemeinen zivilrechtlichen Empfangstheorie ist danach zu urteilen, wann eine Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt (vgl § 862a ABGB). Nach dieser Empfangstheorie gilt eine Erklärung als dem Adressaten zugekommen, wenn diese in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann und etwaige Störungen nur mehr im Bereich des Adressaten möglich sind.

Im vorliegenden Fall wurde das Auskunftsbegehren unstrittig an eine in Klagenfurt befindliche Niederlassung der Beschwerdegegnerin übermittelt, womit das Auskunftsbegehren zweifelsfrei in ihrem Machtbereich gelangt ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die auf das Gegenteil schließen lassen würden (etwa ein Auskunftsbegehren, welches offenkundig an eine "Noreply" Adresse verschickt wurde). Die Regelfrist von einem Monat berechnet sich daher ab dem 11. Dezember 2018.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Verantwortliche gemäß Art 12 Abs 2 DSGVO geeignete Maßnahmen treffen muss, damit die Ausübung der Betroffenenrechte erleichtert wird. Sofern die Beschwerdegegnerin vorbringt, dass entsprechend ihren Datenschutzbestimmungen das Recht auf Auskunft bzw das Auskunftsbegehren schriftlich an den Datenschutzbeauftragten "Ing. Richard B***, J***gasse *4, 4*3* P***berg, b***@n***.at" zu richten sei, ist ihr daher das in Art 12 Abs 2 DSGVO verankerte Erleichterungsgebot entgegenzuhalten.

Eine betroffene Person kann im Rahmen von Datenschutzbestimmungen oder AGB nicht angehalten werden, einen Antrag auf Ausübung von Betroffenenrechte - bei sonstiger Ungültigkeit - an eine bestimmte Adresse oder auf bestimmte Weise übermitteln zu müssen. Die betroffene Person hat einzig dafür Sorge zu tragen, dass der Antrag nachweislich in den Machtbereich des Verantwortlichen gelangt. Der Verantwortliche hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass datenschutzrechtliche Anträge an die entsprechende interne Stelle zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet werden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Datenschutzbehörde 22.2.2019, DSB-D124.098/0002-DSB/2019


Der Bescheid in Vollversion.

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