Der Kläger begehrte Ersatz der Kosten für die Reparatur eines Motorschadens, der im Zuge einer Bergabfahrt an seinem bei der Beklagten erworbenen Fahrzeug eingetreten war. Er berief sich auf eine ihm im Kaufvertrag eingeräumte Garantie (Garantie "gegen Herstellungsfehler"). Er habe den Schaden nicht durch mehrmaliges Überdrehen des Motors herbeigeführt, sodass ein Garantiefall vorliege.
Die von der beklagten Verkäuferin im Kaufvertrag gegebene Garantiezusage richtete sich inhaltlich nach den Herstellervorgaben (Händlergarantievereinbarung; unechte Garantie). Als Bestandteil des Rechtsgeschäfts zwischen den Parteien ist diese Garantieerklärung gemäß §§ 914 und 915 ABGB auszulegen. Nach der Vereinbarung hat die Beklagte als Händlerin eine Garantie gegen Herstellungsfehler für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum, welches am Garantiezertifikat des Garantie- und Wartungsheftes angeführt ist, ohne Kilometerbegrenzung übernommen. Warum diese Formulierung undeutlich iSd § 915 Satz 2 ABGB sein soll, kann nicht nachvollzogen werden. Der Kläger versucht auch gar nicht zu erklären, wie sonst der Begriff "Herstellungsfehler" zu verstehen wäre, wenn nicht in dem vom Berufungsgericht dargelegten Verständnis als Produktionsfehler (Fabrikationsfehler) oder Konstruktionsfehler.
Seine Ansicht, dass die Garantie in jedem Fall zwingend über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen muss, weil sie sonst inhaltsleer bliebe, bleibt unbelegt; ob diese Annahme für den vorliegenden Fall überhaupt zutrifft, zeigt der Kläger auch gar nicht auf, bezieht er sich doch nur auf einen Teil des Gesamtumfangs der Garantie. Richtig ist lediglich, dass eine Garantie, gibt sie der Verkäufer selbst ab (unechte Garantie), nur insoweit "wirksam" wird, als sie mehr als die gesetzliche Gewährleistung bietet.
Der OGH hat auch bereits klargestellt, dass im Fall einer neben den Gewährleistungsbestimmungen vertraglich vereinbarten Verkäufergarantie die Beweislast nicht nach Gewährleistungsrecht oder Schadenersatzrecht, sondern nach allgemeinem Vertragsrecht verteilt ist. Der Kläger hat hier daher die Behauptungs- und Beweislast für den Eintritt des Garantiefalls. Seine Auffassung, dass dafür bereits der Eintritt eines Schadens genügen muss, legt er nicht näher dar. Den Entscheidungen zu 1 Ob 555/81 und 7 Ob 32/04p, wonach eine Garantiepflicht auch dann eintrete, wenn die Ursache des Auftretens des Mangels ungeklärt bleibe, lagen jeweils uneingeschränkte Garantiezusagen zugrunde; im Gegensatz dazu blieb die Garantiezusage im vorliegenden Fall ausdrücklich auf Herstellungsfehler beschränkt. Dass allein mit dem Beweis eines Motorschadens der Nachweis für den Garantiefall noch nicht vorliegt, ist in Anbetracht einer Mehrzahl von möglichen Ursachen für die mangelhafte Motorschmierung nicht zu beanstanden.
OGH 23.1.2019, 1 Ob 1/19g