Der Kläger hatte bei einem Gebrauchtwagenhändler einen gebrauchten Toyota Corolla mit 34.000 km gekauft. In der Folge löste sich bei 130 km/h ein Hinterreifen in seine Bestandteile auf, der Käufer und Lenker verlor die Herrschaft über das Fahrzeug, überschlug sich mehrmals und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass die am Gebrauchtwagen montierten Reifen wesentlich älter waren, als der Rest des Autos. Der OGH ging davon aus, dass dies dem Händler nach den Umständen hätte auffallen müssen und dieser den Käufer vor der Gefährlichkeit der fast 10 Jahre alten Winterreifen hätte warnen müssen. Ein Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass jeder Reifen nach längstens 10 Jahren - selbst bei gutem Erscheinungsbild - ausgeschieden werden sollte, weil seine Verkehrssicherheit durch altersbedingte reifentechnische Faktoren stark beeinträchtigt werden könne. Der OGH verlangt vom Gebrauchtwagenhändler also eine erhöhte Sorgfalt, was den technischen Zustand seiner Ware betrifft: "Gerade die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines von seinem Weiterverkauf durch einen gewerblichen Händler als Fachmann geprüften und hier auch noch verhältnismäßig jungen Gebrauchtwagens höherer Preislage ist eine schlüssig vereinbarte Eigenschaft des Kaufobjekts". Der Händler wurde zum Schadenersatz verurteilt.
OGH 19.5.1998, 1 Ob 414/97g