Ein Konsument kaufte im Jahr 2001 einen 2 Jahre alten Pkw um € 12.280,--. Im Kaufvertrag wurde die Zustandsklasse 3 (genügend fahrbereit) angekreuzt. Beim Verkaufsgespräch wurde über Vorbesitzer nicht gesprochen. Tatsächlich war der Pkw vom Erstbesitzer als Fahrschulauto eingesetzt worden. Eine Aufklärung über diesen Umstand erfolgte nicht. Der Konsument hätte kein Fahrschulauto gekauft.
Der Konsument ließ eine Woche nach Kauf eine Kaufüberprüfung beim ÖAMTC durchführen. In der Spalte "bitte sofort beheben lassen" wurde unter anderem Flüssigkeitsverlust, ein verschmutzter Luftfilter, ungleiche Stoßdämpfer und Schwitzen beim Motoröl festgestellt. Der Flüssigkeitsverlust dürfte auf eine Undichtheit des Kühlers zurückzuführen sein.
In seiner Klage berief sich der Konsument vor allem auf Irrtum, da kein Hinweis auf die Eigenschaft "Fahrschulauto" erfolgt sei.
Der OGH weist in seinem Urteil zunächst darauf hin, dass der Händler nicht verpflichtet ist über alle Umstände aufzuklären, die auf die Entscheidung des Käufers einen Einfluss haben können. Es mag zwar zutreffen, dass ein Fahrschulfahrzeug einer höheren Beanspruchung der Kupplung und des Getriebes sowie des Motors ausgesetzt ist. Den Händler trifft aber dann keine Aufklärungspflicht, wenn diese Abnützung nicht über die Beanspruchung anderer Fahrzeuge hinausgeht. Nur wenn der Kunde ausdrücklich danach fragt, müsste eine entsprechende Aufklärung erfolgen. Die vorliegenden Mängel laut Kaufüberprüfung waren nach Ansicht des OGH nicht ungewöhnlich, das Fahrzeug war somit grundsätzlich verkehrssicher. Da der Händler nicht zur Aufklärung verpflichtet war, hat er den Irrtum beim Verkäufer auch nicht veranlasst. Die Klage des Käufers war daher abzuweisen.
OGH 11.11.2004, 2Ob 254/04y