Im Bereich der Beschädigung von Kraftfahrzeugen ist diese Judikatur seit Jahren bekannt. Wird ein Auto beschädigt, dann kann man am Markt in der Regel trotz fachgerechter und vollständiger Reparatur oft nur deshalb einen geringeren Preis erzielen, weil das Käuferpublikum bei "Unfallautos" misstrauisch ist. Die Rechtsprechung hat daher diesen "merkantilen Minderwert" als ersatzfähigen Schaden zuerkannt.
Im vorliegenden Fall war es durch unsachgemäße Grabungsarbeiten zu Hangrutschungen gekommen. Die Untergerichte haben zwar ausdrücklich festgestellt, dass die Sanierung gelungen war und weitere Rutschungen auszuschließen waren. Dennoch sahen sie auch im vorliegenden Fall für erwiesen an, dass im Fall des Verkaufes potentielle Käufer Misstrauen hätten, ob denn die Ursachen für die Hangrutschungen tatsächliche behoben seien und für dieselbe Liegenschaft daher nur ein geringerer Kaufpreis geleistet würde.
Aufgrund einer außerordentlichen Revision sah der OGH kein ernsthaftes Hindernis, eine festgestellte, auf der gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums beruhende Wertminderung auch bei andern Sachen als Kraftfahrzeugen als einen objektiven, ersatzfähigen Schaden anzuerkennen.
OGH 10.3.1998, 5 Ob 47/98t