Der Kläger hatte im Juli 2015 einen gebrauchten VW Touran um 13.000 Euro gekauft und wenige Monate später, nach nur 400 km Fahrleistung, die Aufhebung des Kaufvertrages verlangt. Zwischenzeitlich war nämlich im September 2015 bekannt geworden, dass VW eine Software in manchen Autos mit Dieselmotor installiert hatte, die erkannte, wann ein Abgastest am Prüfstand vorgenommen wurde, und den Motor so manipulierte, dass die Abgasnormen eingehalten wurden. Der Kläger fühlte sich vom Händler getäuscht und begehrte - gestützt auf Gewährleistung und Irrtum - die Rückabwicklung der Wechselseitigen Leistungen.
Das Gericht gab dem Kläger recht und traf seine Entscheidung aufgrund folgender Feststellungen und rechtlicher Erwägungen:
- Das Fahrzeug sei mit einem Mangel behaftet, weil es als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft angesehen werden kann,dass in einem Fahrzeug keine Software verbaut ist, die die am Prüfstand zu messenden Werte im genannten Sinn verzerrt und schönt.
- Die Tatsache, dass ein betroffener Kfz-Halter nun verpflichtet ist, von dem Unternehmen, das eine Manipulationssoftware in sein Auto integriert hat, eine weitere Software zur Rückgängigmachung der Manipulation entgegenzunehmen, um nicht den Verlust der Zulassung zu riskieren, stütze die hier vertretene Rechtsansicht der Mangelhaftigkeit des Pkw.
- Dem Kläger sei es unzumutbar, eine Software aufspielen zu lassen, die von demselben Unternehmen entwickelt wurde, das ihn vorsätzlich getäuscht hat.
- Es sei daher überhaupt nicht zu beanstanden ist, dass der Kläger eine Verbesserung gar nicht verlangte, sondern sogleich sein Auto zurückgeben wollte.
- Der Umstand, dass die Mängelbeseitigung von einer behördlichen Prüfung und Genehmigung durch das KBA abhängt, spricht gegen die Geringfügigkeit des Mangels.
- Auch die bekanntermaßen lange Dauer von mehreren Monaten zwischen öffentlichem Bekanntwerden der Manipulationen und Fertigstellung (samt Genehmigung) des Software-Updates zeige, dass es sich nicht um eine einfache technische Maßnahme handelt und spräche somit gegen die Geringfügigkeit des Mangels
Der Kläger bekam vom Gericht EUR 12.921,14 plus Zinsen zugesprochen. Für die KFZ-Benutzung hatte der Kläger bereits bei Klagseinbringung EUR 78,86 vom Kaufpreis abgezogen. Ein höherer Gebrauchsnutzen wurde vom Gericht, mangels Vorbringen der Beklagten, nicht anerkannt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 24.11.2017)
LG Wels 18.10.2017, 22 R 201/17s
Klagevertreter: Mag. Michael Poduschka, RA in Linz/Wien