Die AK Wien hat einen Prozess gegen eine Fluglinie gewonnen. Ein Urlauber musste für einen Kurztrip nach London die Reisetasche einchecken, die eigentlich als Handgepäck mit sich führen wollte. In der Eile blieb das Bargeld in der Tasche. Die Tasche kam allerdings erst einen Tag später in London an - und zwar ohne Bargeld. Die Fluglinie lehnte einen Ersatz ab, weil die Haftung für Geld oder Schmuck auf dem Ticket ausgeschlossen war.
270 Schilling pro Kilogramm Gepäck
Das Handelsgericht Wien bestätigte nunmehr, dass Fluglinien für Bargeld haften, das aus dem abgegebenen Handgepäck gestohlen wird. Der Haftungsausschluss auf dem Ticket widerspricht Art. 23 des Warschauer Abkommens. Demnach sei jede Bestimmung des Beförderungsvertrages nichtig, welche die Haftung des Luftfrachtführers einschränkt. Der Passagier bekam daher im Hinblick auf die Haftungsgrenzen in Art. 18 des Warschauer Abkommens einen - wenn auch reduzierten - Betrag ersetzt. (Anmerkung: Die Art. 18ff des Warschauer Abkommens regeln die Haftung der Fluglinien. Danach ist die Haftung der Fluglinie auf etwa 270 Schilling (19,62 Euro) pro Kilogramm Gepäck eingeschränkt.)
Bargeld bei sich behalten
Das Warschauer Abkommens beschränkt die Haftung. Daher ist auf jeden Fall zu empfehlen, Bargeld bei sich zu tragen oder im Handgepäck bei sich zu führen.
Kurzer Prozess bei kleinem Streitwert
Ein Nebenprodukt der Entscheidung: Das Handelsgericht Wien vertritt die Ansicht, dass im Fall der Einschränkung des Streitgegenstandes auf Zinsen und Kosten nicht mehr der Streitwert von 60.000 Schilling (4360,37 Euro) nach § 55 Abs 4 JN heranzuziehen ist. Es handle sich vielmehr dann nur mehr um eine Nebenforderung im Sinn des § 54 Abs. 2 JN. Demnach ist der nach § 2 Abs. 4 RAT maßgebliche Betrag Bemessungsgrundlage ist (bei Rechtssachen vor dem BG: 2000 Schilling (145,34 Euro)). Somit ist eine Revision jedenfalls unzulässig und der Weg zum OGH verschlossen.