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Urteil: Gesetzwidrige AGB eines Versicherungsmaklers

Eine Konventionalstrafe bei Ausübung eines Rücktrittsrechtes oder einen Anspruch auf ein Beratungshonorar selbst bei Nichtzustandekommen eines Versicherungsvertrages.

Der VKI hatte auf Grund von Verbraucherbeschwerden - im Auftrag des BMSG - gegen acht Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Versicherungsmaklers Verbandsklage eingebracht.

Nach Ansicht des HG Wien sind alle beanstandeten Klauseln gesetzwidrig und damit unzulässig.

Nach einer Bestimmung der AGB sollten Konsumenten eine Konventionalstrafe in Höhe des Provisionsentgangs bezahlen, wenn der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird und die Vermittlungsprovision noch nicht vollständig bezahlt wurde, so etwa im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung. Das HG Wien beurteilt dies als unzulässig, da Konsumenten bei berechtigter Ausübung eines Rücktrittsrechtes mangels Verschulden zu keiner Konventionalstrafe verpflichtet werden können und die Klausel diesbezüglich nicht differenziert. Sie verletzt daher das Transparenzgebot gemäß § 6 Abs 3 KSchG.

Eine andere Bestimmung sah vor, dass Konsumenten ein Beratungshonorar bezahlen müssen, wenn sie nach Einholung eines Offerts durch den Makler keinen Versicherungsvertrag abschließen. Das HG Wien sieht darin einen Verstoß gegen das Maklergesetz. Das Maklergesetz sieht einen Provisionsanspruch nämlich nur bei Vorliegen eines Vermittlungserfolges vor. Da die Bestimmung ohne jede sachliche Rechtfertigung von dieser gesetzlichen Vorgabe abweicht, ist sie gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.

Nach den AGB sollte weiters die Haftung des Maklers für Sachschäden bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein. Das HG Wien weist dazu auf
§ 3 Abs 4 Maklergesetz hin, in dem nicht zwischen verschiedenen Fahrlässigkeitsstufen differenziert wird. Vielmehr wird allgemein ein Schadenersatzanspruch des Kunden vorgesehen, wenn der Makler seine Pflichten verletzt. Die Klausel verstößt somit gegen das Maklergesetz. Im übrigen muss ein Ausschluss einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit auch als gröbliche Benachteiligung angesehen werden, wenn davon die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten betroffen ist.

Neben diesen Bestimmungen werden vom HG Wien u.a. auch Klauseln betreffend unbestimmter Datenweitergabe oder betreffend Haftungsausschluss im Zusammenhang mit dem Verlust des Deckungsschutzes nach Nichtzahlung der Prämie als gesetzwidrig angesehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 30.09.2004, 10 Cg 44/04g
Klagevertreter: St. Stefan Langer und Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

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