In erster Linie handelte es sich bei den beanstandeten Klauseln um solche, mit welchen One Gewährleistungs- und Haftungsansprüche hinsichtlich der von One angebotenen Internet-Service-Provider-Dienstleistungen (idF: ISP-Leistungen) einschränken bzw. ausschließen wollte sowie um Klauseln, die One ein unbestimmtes Leistungsänderungsrecht einräumen sollten.
Weiters hatte der OGH zu entscheiden, ob die Streichung von Klauseln ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die für das Verbandsverfahren notwendige Wiederholungsgefahr beseitigt.
Der OGH gab in letzter Instanz dem Unterlassungsbegehren des VKI statt.
Zu den einzelnen Klauseln:
Vorübergehende Nichtverfügbarkeit von Diensten aufgrund technischer Störfälle stellt daher keine Einstellung oder Reduktion von Diensten dar.
Diese Klausel stellt eine unzulässige Gewährleistungseinschränkung gem § 9 KSchG dar, so der OGH.
Vorübergehende Nichtverfügbarkeit von Diensten oder Verlust von gespeicherten Daten auf Grund technischer Störfälle stellen daher keine Einstellung oder Reduktion von Diensten dar.
Auch diese Klausel dient einem Gewährleistungsausschluss und ist somit gem § 9 KSchG nichtig iSd § 879 Abs 3 ABGB.
ONE ist berechtigt, den Leistungsumfang zu ändern bzw. einzuschränken.
Gem § 25 TKG 2003 sind Betreiber von Kommunikationsnetzen- oder Diensten berechtigt, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen zu ändern. Auf diese gesetzliche Bestimmung stütze One die Zulässigkeit der beanstandeten Klausel.
Der OGH erkannte jedoch richtig, dass wird die Klausel im kundenfeindlichsten Sinn ausgelegt, diese auch zu einer Änderung des Einzelvertrages berechtige. Eine Zulässigkeit der Änderung des Einzelvertrages richtet sich im konkreten Fall nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, weil sie One zu einseitigen -durch § 25 TKG 2003 nicht gedeckten - Vertragsänderungen ermächtigt. Da die Klauseln den Voraussetzungen des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG jedoch nicht genügt, war auch diese als nichtig zu beurteilen.
One hatte diese Klauseln aus Ihren AGB entfernt, jedoch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem VKI abgegeben und behauptete nun die Wiederholungsgefahr bestehe hinsichtlich dieser Klauseln nicht mehr, weshalb das Unterlassungsbegehren abzuweisen sei.
Aus § 28 Abs 2 KSchG folge laut OGH, dass die Wiederholungsgefahr regelmäßig zu bejahen ist, wenn der Unternehmer trotz Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgibt. Die Unterlassungserklärung könnte nur verneint werden, wenn es geradezu ausgeschlossen wäre, dass der Unternehmer die beanstandeten gesetz- oder sittenwidrigen Bedingungen oder sinngleiche Bedingungen in seine AGB aufnimmt. Davon könne im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein, so der OGH.