Der Klägerin wurde von Schlank und Schick am 11.11.1999 ein Konvolut an Gewinnspiel- und Bestellunterlagen zugesendet, worin u.a. zu lesen war, dass die Konsumentin ihr gewonnenes Bargeldguthaben von S 49.700 noch nicht angefordert hatte.
Auf einem beiliegenden Bestellschein befand sich der Hinweis auf den Mindestbestellwert von S 200; bei den angeführten Lieferbedingungen stand im Kleingedruckten nachfolgender Hinweis: "Die Vergabe wird international in den Ländern Österreich, Schweiz, Deutschland, Niederlande, Frankreich und Belgien veranstaltet........... Das Gewinnspiel ist abhängig von einer unverbindlichen Testbestätigung und unterliegt deutschem Recht."
Auf einer beiliegenden Musterquittung stand der Beisatz "Mehrfach vergebene Bargeldquittung" sowie der Hinweis, dass das Guthaben nur ausbezahlt werde, wenn die Konsumentin die Zweitausfertigung des Quittungsbeleges zusammen mit Ihrem Bestellschein einsendet.
Aufgrund dieser Zusendung nahm die Klägerin an, bereits gewonnen zu haben und bestellte - um die Voraussetzung für die Auszahlung des Guthabens zu erfüllen - zwei Pullover von je S 199,--. Der versprochene Gewinn wurde allerdings nicht ausbezahlt.
Die Konsumentin klagte wegen irreführender Gewinnzusage nach § 5j KSchG und bekam vom BG Radstadt Recht. Schlank und Schick wurde zur Auszahlung des Gewinnes von € 3.571,57 verurteilt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Obwohl sich in den Gewinnspielunterlagen ein Hinweis auf deutsches Recht befand, ging das Gericht von der Anwendbarkeit österreichischem Rechts aus. Gemäß Art 5 EVÜ dürfe eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz zwingender Bestimmungen seines Landes entzogen wird, wenn dem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Unter Bedachtnahme auf die bisherige Rechtsprechung wurde die Gewinnzusendung als irreführend im Sinn des § 5j KSchG angesehen.
Zum Verjährungseinwand der Gegenseite führte das Gericht (unter Verweis auf Klauser in ecolex 2002,80ff) aus, dass ein vertraglicher Anspruch auf Leistung des versprochenen Gewinnes 30 Jahre lang klagbar bleibe.
BG Radstadt 17.3.2004, 2C 847/03f (Volltextservice)
Klagevertreter: Dr. Manfred Buchmüller, Altenmarkt