Zum Inhalt

Urteil: GULET - Reisepreiserhöhungen unzulässig

Die nachträglichen Reisepreiserhöhungen des Reiseveranstalters GULET vom Sommer 2004 sind unzulässig. Das HG Wien hält fest, dass die Verwendung der Allgemeinen Reisebedingungen alleine zu keiner Preiserhöhung berechtigt.

Im Sommer 2004 haben viele österreichische Reiseveranstalter bei bereits erfolgten Buchungen nachträglich die Reisepreise erhöht. Zumeist wurde pro Person ein Betrag von € 9,-- verrechnet. Dabei wurde argumentiert, dass sich die Flupreise - infolge gestiegener Kerosinpreise - verteuert hätten.

  Klagen gegen Reiseveranstalter

Der VKI hatte bereits frühzeitig darauf hingewiesen, dass nachträgliche Preiserhöhungen nicht erfolgen dürfen, weil bei der Buchung kein wirksamer Vorbehalt für eine Preisänderung vereinbart wurde. In der Folge hatte der VKI – im Auftrag des BMSG –sieben der größten Reiseveranstalter geklagt (Artikel in VR-Info 11/2004). Ruefa anerkannte gleich nach Einbringung der Klage die Unzulässigkeit der Preiserhöhungen, die anderen Veranstalter blieben hart. Gegen Tui und Tai Pan liegen mittlerweile bereits Urteile vor, die die Preiserhöhungen eindeutig als gesetzwidrig bezeichnen (Artikel in VR-Info 1/2005 ).

 Im Lichte dieser beiden Urteile hat der Reiseveranstalter Delphin Touristik eingelenkt und sich in einem Vergleich verpflichtet die nachträglichen Preiserhöhungen zurückzuzahlen (Artikel in VR-Info 3/2005).

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang