Zum Inhalt

Urteil: HG Wien: Änderungsvorbehalt in AUA-Geschäftsbedingungen unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag der Arbeiterkammer Kärnten gegen die Austrian Airlines AG (AUA) wegen Änderungsvorbehalten in Buchungsbestätigungen sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Verbandsklage. Das nun vorliegende Urteil des HG Wien gab dem VKI hinsichtlich der AGB-Klausel Recht und erklärte diese für ungültig. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das HG Wien erklärte jene Klausel für ungültig, die vorsieht, dass die in den Flugplänen angegebenen Zeiten sich zwischen dem Datum der Publikation und dem Datum des Reiseantrittes ändern können und auch nicht einen Teil des zwischen der AUA und dem buchenden Kunden abgeschlossenen Vertrages darstellen und des weiteren, dass es möglich ist, dass die AUA die Flugzeiten in der Folge ändern muss:

"Die in Flugplänen angegebenen Zeiten können sich zwischen dem Datum der Publikation und dem Datum Ihrer Reise ändern. Wir können sie Ihnen daher nicht garantieren und sie stellen auch nicht einen Teil des Vertrages mit uns dar. Bevor wir Ihre Buchung akzeptieren, werden wir Sie über die vorgesehenen Flugzeiten informieren; diese sind auch auf Ihrem Ticket angegeben. Es ist möglich, dass wir die Flugzeiten in der Folge ändern müssen, sofern Sie uns Kontaktdaten zur Verfügung stellen, werden wir Sie über derartige Änderungen informieren."

Das Gericht erachtete einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, denn die Klausel lässt unbeschränkte einseitige Änderungen der ursprünglich vorgenommenen vertraglichen Vereinbarung hinsichtlich der Flugzeiten durch die AUA zu. Damit können An- und Abflugzeiten unbeschränkt geändert werden. Eine Leistungsänderung ist aber nur dann zulässig, wenn sie im Vorhinein ausgehandelt wurde; die Aufnahme in AGB oder Vertragsformblätter genügt nicht. Im Übrigen sind dem Änderungsvorbehalt keine inhaltlichen Grenzen gesetzt, weshalb weder eine geringfügige noch eine sachlich gerechtfertigte Änderung vorliegt. Da die Klausel sohin auch gröblich benachteiligend ist, verstoßt sie sowohl gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG als auch nach § 879 Abs 3 ABGB.

Das Begehren, folgende Klauseln in Buchungsbestätigungen nicht mehr zu verwenden und sich nicht mehr darauf zu berufen, wurde hingegen abgewiesen:

"Alle Angaben vorbehaltlich Änderungen. Änderungen der Transportzeiten bleiben ausdrücklich vorbehalten."

Buchungsbestätigungen seien keine AGB, argumentierte das Gericht. Diese werden nach vorgenommener Buchung und abgeschlossenem Vertrag übermittelt. Darin enthaltene Klauseln wurden daher, sofern sie nicht bereits in den Vertrag einbezogen wurden, auch nicht Bestandteil des mit dem Verbraucher abgeschlossenen Vertrages.

Das Urteil ist rechtskräftig.

HG Wien 02.06.2015, 57 Cg 39/14g
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unzulässige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Belvilla AG

Unzulässige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Belvilla AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Bellvilla AG (Belvilla), ein Schweizer Unternehmen im Bereich der Ferienunterkunftvermietung, wegen 25 Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt. Da Belvilla zu der für den 19.3.2024 anberaumten Verhandlung nicht erschienen ist, erging über Antrag des VKI ein (nicht rechtskräftiges) Versäumungsurteil.

Gesetzwidrige Klauseln eines Pauschalreiseveranstalters

Die Bundesarbeiterkammer klagte ein Reiseveranstaltungsunternehmen; dieses veranstaltet insbesondere Maturareisen in Form von Pauschalreisen. Im Verbandsverfahren wurden alle 11 eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt.

Unzulässige Klauseln in Entschädigungsbedingungen der WESTbahn

Der VKI hat Westbahn wegen drei Klauseln in ihren Entschädigungsbedingungen abgemahnt, ua. eine Klausel, die einen Höchstbetrag von EUR 80 für das Hotel im Fall einer Übernachtung wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des letzten Anschlusses am selben Tag vorsieht. Die Westbahn hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Rückerstattungsklauseln bei SWISS sind gesetzwidrig

Rückerstattungsklauseln bei SWISS sind gesetzwidrig

In der EU haben Fluggäste eine Vielzahl an Schutzrechten. Bei gestrichenen Flügen kommt es dennoch öfter zu Problemen. Rückzahlungen kommen mitunter nicht bei den Verbraucher:innen an. Bei einigen Fluglinien regeln eigene Klauseln, wie eine Rückerstattung erfolgen soll – so auch bei der Swiss International Air Lines AG (SWISS). Drei dieser Rückerstattungsklauseln wurden vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums beanstandet. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat die Ansicht des VKI jetzt bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Weitere Klauseln von Laudamotion unzulässig

Der VKI hatte die Laudamotion GmbH wegen insgesamt 24 Klauseln aus deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen geklagt. Bereits in der 2.Instanz wurden vom OLG Wien 19 Klauseln rechtskräftig für unzulässig befunden. Nun erklärte der OGH 4 weitere Klauseln für gesetzwidrig.

OGH: EasyJet verweigerte zu Unrecht die Beförderung

Die Fluggesellschaft EasyJet UK Limited („EasyJet“) verweigerte einem irakischen Staatsbürger zu Unrecht – wie der Oberste Gerichtshof (OGH) nunmehr rechtskräftig entschied – die Beförderung von Wien nach London. Obwohl seine Ehefrau den Flug in Anspruch nehmen hätte können, stellte die Beförderungsverweigerung ihres Ehemannes auch einer Beförderungsverweigerung ihr gegenüber dar.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang