Klausel 4 (Punkt 3.12 (3)):
Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Entgeltanpassung darf das Kreditinstitut mit dem Kunden auf die in Absatz (1) beschriebene Weise nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:
- Die im Zeitraum, der nach Absatz (2) für die Entgeltanpassung maßgeblich ist, eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstande (insbesondere Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung.
- Eine Entgelterhöhung entspricht höchstens dem Dreifachen einer Entgelterhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben wurde.
- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgeltänderung hoher ist als jene, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex.[sic]
Klausel 5 (Punkt 3.13 (3)):
Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Entgeltanpassung darf das Kreditinstitut mit dem Kunden auf die in Absatz (1)
beschriebene Weise nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:
- Die im Zeitraum, der nach Absatz (2) fu¨r die Entgeltanpassung maßgeblich ist, eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstande (insbesondere Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung.
- Eine Entgelterhöhung entspricht höchstens dem Dreifachen einer Entgelterhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde.
- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgelterhöhung höher ist als jene, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergäbe.
Klausel 7 (Punkt 3.14 (3)):
Auf die in Absatz (2) beschriebene Weise darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinssatzanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:
- Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kredit seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrunde liegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) zu berücksichtigen sind.
- Eine Zinssatzanhebung nach Absatz (2) darf 0,5 Prozentpunkte je A¨nderungsangebot nicht übersteigen.
- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrunde liegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.
- Eine Änderung des Zinssatzes im Rahmen des Absatz (2) ist frühestens zwei Monate nach dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrunde liegenden Vereinbarung zulässig.
Klausel 8 (Punkt 3.16 (3)):
Auf die in Absatz (2) beschriebene Weise darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinssatzanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:
- Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kredit seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrunde liegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) zu berücksichtigen sind.
- Eine Zinssatzanhebung nach Absatz (2) darf 0,5 Prozentpunkte je Änderungsangebot nicht übersteigen.
- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrunde liegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.
- Eine Änderung des Zinssatzes im Rahmen des Absatz (2) ist frühestens zwei Monate nach dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrunde liegenden Vereinbarung zulässig.
Das Gericht führte zu diesen Klauseln aus, dass die für § 6 Abs 1 Z 5 KSchG geforderte Zweiseitigkeit hier nicht zweifelsfrei gesehen werden kann. Es liegen zwar an sich neutrale Formulierungen ("Entgeltanpassung und Entgeltänderung") vor; aus der Passage des dritten Spiegelstrichs hinsichtlich des Hinweises im Änderungsangebot, dass das Angebot der Entgeltänderung höher sei, als jene aus der VPI-Entwicklung, oder die Zinssatzänderung höher sei als jene aus der Klausel, leitete das Gericht ab, dass selbst die Beklagte eine Entgeltreduktion nicht erwartet.
Es liegt daher ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG vor. Zudem fehlt dem Wortlaut nach die verpflichtende Senkung des Entgelts, da lediglich deren Berechtigung vorliegt, weswegen auch dies gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstößt.
Zum Einwand, es handle sich nicht um einseitige Entgeltänderungsklauseln führte das Gericht aus, dass trotz Einhaltung des Prozedere des § 29 Abs 1 ZaDiG, hinsichtlich einer erteilten Zustimmung bei einem fehlendem Widerspruch bis zum vorgeschlagenen Zeitpunkt, die Entgeltänderung nicht bereits deshalb als "einverständlich" zu sehen ist. Das Gericht führte aus, dass andernfalls der Zweck des ZaDiG nicht entsprochen werde, wenn gleichzeitig der Schutz des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verloren ginge.
Klausel 6 (Punkt 3.14 (1)):
Bindet eine Anpassungsklausel einen Sollzinssatz an einen Referenzzinssatz (wie zB den 3-Monats-EURIBOR-Satz), so werden Änderungen unmittelbar, ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Für den Fall, dass der vereinbarte Referenzzinssatz negativ wird, gilt ein Referenzzinssatz von 0% (null Prozent) als vereinbart.
Wird zwar eine Untergrenze für die Zinssatzreduktion eingeführt, jedoch die Erhöhung dieses Zinssatzes nach oben hin nicht begrenzt, dann fehlt die Zweiseitigkeit und liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sowie §§ 29 Abs 2 und 3 ZaDiG vor.
Klausel 9 (Punkt 2.5):
Ist es im Rahmen einer von der ING-DiBa zu erbringenden Zahlungsdienstleistung erforderlich, Beträge in fremder Währung zu kaufen oder zu verkaufen, erfolgt der Kauf oder Verkauf durch die ING-DiBa anhand des im Zeitpunkt der Auftragsdurchführung aktuellen marktkonformen Devisenkurses, den die ING-DiBa ihren Kunden allgemein in Rechnung stellt. Diese Kurse stehen spätestens am nächsten Geschäftstag auf der Website der österreichischen Nationalbank unter https://www.oenb.at/isoweb/report.do?lang=DE&report=2.14.9 zum Abruf bereit.
§ 28 Abs 1 Z 3 lit b ZaDiG zufolge hat eine Mitteilung des Zahlungsdienstleister hinsichtlich der Entgelte, Zinsen und Wechselkurse, der zugrunde gelegten Zinssätze bzw Wechselkurse oder, wenn Referenzzinssätze oder Referenzwechselkurse angewandt werden, die Berechnungsmethode inklusive des maßgeblichen Stichtages oder des Index bzw Berechnungsgrundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes oder Referenzwechselkurses zu erfolgen.
Geregelt wird mit der gegenständlichen Klausel der Eingangszeitpunkt der Zahlungsaufträge. Um den Wechselkurs zu ermitteln, ist nicht der Auftragseingangszeitpunkt, sondern der Auftragsdurchführungszeitpunkt relevant. Gem Punkt 6.3 der gegenständlichen AGB wird bei nicht auf Euro, sondern anderen EWR Währungen lautenden Zahlungsaufträgen eine Ausführungsfrist von bis zu vier Geschäftstagen angekündigt, während bei anderen Fremdwährungen nur die schnellstmögliche Bearbeitung versucht wird. Für den Konsumenten ist nicht klar erkennbar, welcher Stichtag der Umrechnung zugrunde gelegt wird. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 3 lit b ZaDiG liegen daher nicht vor, weil der konkrete Stichtag nicht bekanntgegeben wird.
(Fortsetzung in Teil II)