Zum Inhalt

Urteil: HG Wien: Ausschluss der anteiligen Rückerstattung der SIM-Pauschale unzulässig

Das Handelsgericht Wien beurteilte eine Klausel als nichtig, die dem Verbraucher die anteilige Rückerstattung der Kosten für die SIM-Pauschale im Falle einer Vertragsbeendigung verwehrt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

er Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag der AK Oberösterreich eine Verbandsklage gegen A1 und bekam vor dem Handelsgericht Wien Recht.

A1 verwendete im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern folgende Klausel, die das HG Wien für unzulässig erklärt hat:

"SIM-Pauschale EUR (...)
Bei Bereitstellung der SIM-Karte jährlich im Voraus. Eine aliquote Rückerstattung bei Vertragsbeendigung ist nicht möglich."

Das HG Wien beurteilte die Klausel als gröblich benachteiligend und daher nichtig gemäß § 879 Abs 3 ABGB, da die Klausel dem Verbraucher jede aliquote (= anteilige) Rückerstattung der Kosten für die SIM-Pauschale im Falle einer Vertragsbeendigung verwehrt, wofür keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich ist.

Gemäß den vertraglichen Bestimmungen fällt die SIM-Pauschale jährlich im Voraus an. Kündigt nun etwa ein Verbraucher den Vertrag (unterjährig), kann er nach dieser für unzulässig erklärten Klausel die in der SIM-Pauschale inkludierten Leistungen nicht mehr nutzen, muss aber das Entgelt dafür weiter zahlen. Die nicht vorgesehene aliquote Rückerstattung ermöglicht A1 es also, wie der VKI laut HG Wien zutreffend aufzeigt, Entgelte ohne Gegenleistung zu erhalten, wofür keine sachliche Rechtfertigung zu ersehen ist.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

A1 muss die Verwendung dieser oder sinngleicher Klauseln unterlassen. Zudem darf sich A1 auf die oben genannte Klausel oder sinngleiche Klauseln nicht mehr berufen.

A1 ist verpflichtet, den KonsumentInnen im Falle einer unterjährigen Vertragsbeendigung jenen Anteil an der SIM-Pauschale zurückzuzahlen, der über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinausgeht.

HG Wien 05.07.2016, 39 Cg 60/15i
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien



Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Der VKI hatte die Sky geklagt, nachdem diese ihren Kund:innen angekündigt hatte, personenbezogene Daten mit der Österreichischen Post abgleichen zu wollen. Der OGH wertete die zugrundeliegende Vertragsbedingung und zwei weitere Datenschutzklauseln von Sky für unzulässig.

Klausel zur Abrechnung von Datenvolumen bei A1-Marke „Bob“ unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen einer Klausel in den Entgeltbestimmungen des Tarifs minibob geklagt. Dort wurde festgelegt, dass die Abrechnung in ganzen Blöcken zu je einem Megabyte (MB) pro Session erfolgen sollte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI, dass eine solche Verrechnungsklausel unzulässig ist. Es blieb vollkommen unklar, wie eine Session definiert sein soll.

Urteil: Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht: Nach Auffassung des Gerichts erweckt die Werbung den unrichtigen Eindruck, Kunden könnten bei den mit „5G-Ready“ beworbenen Tarifen bereits den Kommunikationsstandard 5G nutzen. Tatsächlich handelte es sich bei „5G-Ready“ lediglich um eine Option, die es dem Kunden ermöglicht, zu einem späteren Zeitpunkt ohne Vertragsverlängerung und Zusatzkosten auf einen 5G-fähigen Tarif zu wechseln, sobald dieser verfügbar ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Urteil: A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

Urteil: Gesetzwidrige Kosten bei A1-Hotline

Das HG Wien gab dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke Georg) recht, dass inkludierte Freiminuten auch zur Georg Helpline gelten müssen und auch Internetkunden eine Hotline zum Grundtarif zur Verfügung gestellt werden muss.

Urteil: OGH: 27 Klauseln von Sky unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Verbandsklage gegen die Sky Österreich Fernsehen GmbH (Sky). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte 27 Klauseln und eine Praktik von Sky für unzulässig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang