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Urteil: HG Wien erkennt 22 Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BOB als rechtwidrig

Der VKI führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums- eine Verbandsklage gegen A1. Insgesamt wurden 23 Klauseln abgemahnt. Das HG Wien gab dem VKI bei 22 Klauseln Recht.

Bob ist seit 2006 die Billigschiene von A1, die mit ihren vier Marken über 4 Mio Kunden verzeichnet und wird mit verschiedenen Paketen österreichweit angeboten und beworben. Das HG Wien sah die Wiederholungsgefahr gegeben, da Bob das Unterzeichnen einer Unterlassungerklärung ablehnte und auch die Klauseln im verfahren inhaltlich verteidigte.

Zu den einzelnen Klauseln:
1.) Änderungen dieser AGB werden gegenüber den Teilnehmern frühestens mit dem Ablauf des auf den ihrer Kundmachung nachfolgenden Tag wirksam.

Hier wird auf das Kündigungsrecht nicht hingewiesen, das im zweiten Satz nicht so klar ist, das der Kunde entnehmen könnte wie er das Wirksamweden ihm gegenüber - nämlich durch Kündigung - vermeiden könnte.

2.) Eine Kündigung des Kunden in Folge von AGB-Änderungen gem. § 25 Abs 3 TKG wird mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der abgeänderten AGB wirksam.

§ 25 Abs 3 TKG legt nur den spätesten Zeitpunkt für die Kündigung, nämlich das (vorgesehene!) Inkrafttreten der AGBs fest. Eine frühere Kündigung ist möglich. Das diese erst mit dem vorgesehenen oder gar tatsächlichen Inkrafttreten wirksam wäre, ist nicht zu entnehmen. Dies lässt sich klar aus der Formulierung "bis zu diesem Zeitpunkt", die das Inkrafttreten nicht zu einer Bedingung für das Kündigungsrecht macht, ableiten. Das HG Wien hielt fest, dass man dem Gesetzgeber auch nicht unterstellen könne, dass er es dem Belieben des Betreibers überlässt, ob die ausgesprochene Kündigung - und damit die Basis für den Abschluss bei einem anderen Betreiber - wirksam wird oder er von der Änderung seiner AGBs absieht.

3.)  A 1 Telekom Austria ist insbesondere dann nicht verpflichtet, ein Vertragsverhältnis mit einem Kunden zu begründen oder fortzusetzen, (...)
wenn keine aufrechte inländische Bankverbindung besteht, eine Einziehung der Rechnungsbeträge tatsächlich nicht möglich ist oder A1 Telekom Austria keine schriftliche Einzugsermächtigung zwecks Einzug der Rechnungsbeträge erteilt wird oder die Kreditwürdigkeit aus anderen Gründen nicht gegeben ist, (...)
der ohne vorherige schriftliche Zustimmung von A1 Telekom Austria Dritten entgeltlich oder kommerziell die ständige und alleinige Inanspruchnahme von Leistungen, etwa die ständige und alleinige Benutzung eines Anschlusses, gestattet, (...)

Die Klausel widerspricht sowohl  der SEPA-VO als auch § 10 Abs 3 KSchG (vgl. 7 Ob 84/12x). Der "Nachteil des Verbrauchers" liegt darin, dass er sich auf mündlich erhaltene Zustimmungen nicht berufen kann. Das Problem der Beweisführung hat er stets zu tragen.

4.) Erfolgt die Herstellung oder die Entstörung eines bob-Anschlusses um mehr als zwei Kalendertage verspätet und ist diese Verspätung von A1 Telekom Austria zu vertreten, so erhält der Kunde in einer der nächsten Rechnungen eine Gutschrift in der Höhe von EUR 15 (inkl. USt). Entstörungen zu besonderen Bedingungen führt A1 Telekom Austria jeweils nach Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt durch.

Bei verbraucherfeindlicher Auslegung ist der Klausel eine Schadenpauschalierung zu entnehmen. Dass der Konsument die Gutschrift zusätzlich zu einem Schaden erhält, ergibt sich daraus nicht eindeutig. Die Klausel ist daher rechtswidrig.

5.) Wird A1 Telekom Austria zur Störungsbehebung aufgefordert und ist die Störungsursache vom Kunden zu vertreten, so sind A1 Telekom Austria von ihr erbrachte Leistungen sowie ihr erwachsene Aufwendungen vom Kunden nach Aufwand zu bezahlen.

Den Hinweis "zu vertreten" sah das HG als intransparent an, da sich daraus nicht ergibt, dass der Verbraucher die Aufwendungen nur bei Verschulden zu bezahlen habe (vgl. 7 Ob 84/12x).

6.) A1 Telekom Austria haftet für von ihren Organen oder Beauftragten verursachte Schäden - soweit diese nicht Schäden an der Person betreffen - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Der generelle Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit ist, wie auch vom OGH bereits festgestellt, unzulässig (vgl. 7 Ob 84/12x).

7.) In Fällen des § 13 dieser AGB kann A 1 Telekom Austria eine sofortige Bezahlung der Rechnung verlangen. Allfällige Überweisungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Sofern durch die mangelnde Abbuchbarkeit vom Konto des Kunden Spesen und Mehraufwendungen, insbesondere Spesen für einen gescheiterten Einziehungsversuch entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen und ist A 1 Telekom Austria berechtigt, für jede Rechnung ein gesondertes Bearbeitungsentgelt zu verlangen.

Das HG Wien sah diese Klausel unter anderen als unzulässig an da dem Kunden Überweisungskosten sowie Spesen und Mehraufwendungen ohne Rücksicht darauf übertragen, ob ihn an deren Entstehen ein Verschulden trifft.

8.) Erfolgt eine Zahlung nicht mittels Kontoeinziehung und ohne Angabe der richtigen Verrechnungsnummer oder Rufnummer, so tritt die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung erst mit der Zuordnung zur richtigen Verrechnungsnummer ein und ist vom Kunden ein angemessenes Bearbeitungsentgelt zu bezahlen.

Das HG Wien sah die  Klausel als überraschend und gröblich benachteiligend an, da sie entgegen dem nachgiebigen Recht die Organisation von internen Buchungsvorgängen auf den Kunden überträgt. Auch wenn ein Kunde mehrere Anschlüsse hat, ist nicht nachvollziehbar, warum Einzahlungen unter seinem Namen ihn betreffenden fälligen Verpflichtungen nicht zugeordnet werden können, zumal die Anrechnung mangels Widmung auf die älteste Schuld zu erfolgen hat.

9.) Die Höhe der Verzugszinsen beträgt 12 %, zumindest jedoch 3 % über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (Zinssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank) per anno. Die im Fall des Verzuges für das Einschreiten von Inkassobüros gemäß Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996 in der geltenden Fassung anfallenden Kosten und die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten sind, soweit sie zweckdienlich und notwendig waren, vom säumigen Kunden zu tragen.

Nach dem Verständnis dieser Klausel ist 12 % als Mindestzinssatz anzusehen. Die Klausel ist jedoch intransparent und somit unwirksam, da der Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank und der Zinssatz der Hauptfinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank unterschiedlich sind (offenes Internet).

10.) A 1 Telekom Austria ist weiters berechtigt, bei ihren Kunden die ausgewiesenen Entgeltforderungen anderer Anbieter mit deren Zustimmung einzuziehen. Zahlungen des Kunden gelten in diesem Fall vorrangig für Entgeltforderungen von A 1 Telekom Austria geleistet, es sei denn, der Kunde beanstandet ausdrücklich die Entgeltforderungen von A 1 Telekom Austria. Einwendungen und Ansprüche des Kunden, die die Leistung des anderen Anbieters betreffen, sind nicht A 1 Telekom Austria, sondern dem anderen Anbieter und dessen Forderung entgegenzuhalten, sofern A 1 Telekom Austria diese Forderung nicht mehr selbst geltend macht.

Diese Klausel sah das Gericht als überraschend und benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB an, weil Bob entgegen der ausdrücklichen Widmung des Kunden Zahlungen auf ihre eigenen - z.B. jüngeren oder noch nicht eingeklagten - Rechnungen buchen kann. Der Hinweis auf die Geltendmachung von Einwendungen ist intransparent, da nicht klar zu erkennen und abzugrenzen ist, wann und unter welchen Umständen welche Einwendungen gegen andere Anbieter an die Beklagte oder den anderen Anbieter zu richten sind. Der Zeitpunkt, an dem die Beklagte "diese Forderung nicht mehr selbst geltend macht" ist nicht definiert.

11.) Der Kunde hat Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen von A1 Telekom Austria geführt wird, sowie jede Änderung seiner Anschrift, seiner E-Mailadresse, der Zahlstelle, den Verlust seiner Geschäftsfähigkeit und seiner Bankverbindung sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung A1 Telekom Austria schriftlich anzuzeigen.

Gibt der Kunde eine Änderung seiner Anschrift oder E-Mailadresse nicht fristgerecht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E-Mailadresse gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen von A1 Telekom Austria tatsächlich nicht zu, so gelten die Erklärungen trotzdem als zugegangen.

Die Klausel ist, soweit rechtliche bedeutsame Erklärungen ohne Einschränkung an die e-Mail- Anschrift des Kunden gerichtet werden können, gröblich benachteiligend, da nicht darauf abgestellt wird, ob der Kunde diese Anschrift zu diesem Zweck und in dieser Absicht bekanntgegeben hat (vgl. 7 Ob 84/12x). Auch die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Verlustes der eigenen Geschäftsfähigkeit ist -obschon nicht eigens geltend gemacht- als unzulässig anzusehen, zumal hinsichtlich Kunden, die gerade deshalb keine rechtswirksamen Erklärungen mehr abgeben können oder die sie verloren haben, weil sie nicht mehr in der Lage sind, Erklärungen abzugeben.

12.) Nichtbescheinigt zugesandte Erklärungen der A1 Telekom Austria gelten innerhalb Österreichs mit dem zweiten Werktag (montags bis freitags) nach der Übergabe zur postalischen Beförderung als zugegangen, es sei denn, der Kunde gibt an, die Zustellung wäre nicht oder später erfolgt. Die Zustellfiktion des Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.

In Anbetracht dessen, dass Zustellungen durch die Post binnen 2 Werktagen nicht gewährleistet sind, die die Klausel gröblich benachteiligend. Die Beweislast für den Nichterhalt wird entgegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG auf den Kunden überwälzt.

13.) Rechtlich bedeutsame Erklärungen von A1 Telekom Austria, insbesonders Rechnungen, Mahnungen und Kündigungsandrohungen, können dem Kunden auch mittels SMS-Nachrichten oder anderer elektronischer Medien übermittelt werden.

Bei verbraucherfeindlichster Auslegung wird der Beklagten eingeräumt, Rechnungen auch entgegen dem Kundenwunsch in elektronischer Form bzw mit SMS übermittelt werden können. Ob die Übermittlung mit SMS unter "elektronische Form" iSd § 100 TKG zu subsumieren ist, erscheint zumindest zweifelhaft. Das Gericht sah daher die Klausel als unwirksam an.

14.) Rechnungen und andere Informationen gelten dem Kunden mit dem auf die SMS-Information über die Online-Verfügbarkeit folgenden Tag als zugestellt, sofern der Kunde nach gewöhnlichen Umständen Kenntnis von der SMS-Information nehmen konnte.

Die Klausel ist unzulässig, da sie im Zusammenhang mit Punkt 13.)  zu lesen ist. Bei verbraucherfeindlichster Auslegung gilt die Verständigung über die Online-Verfügbarkeit der Rechnung auch für Verbraucher, die eine Papierrechnung gewünscht haben. Die Vereinbarkeit mit § 12 ECG erscheint zumindest zweifelhaft, da die Abrufbarkeit der elektronischen Information mit der Möglichkeit, die SMS-Information darüber nach gewöhnlichen Umständen empfangen zu haben, nicht notwendiger Weise gegeben ist.

15.) Stamm- und Verkehrsdaten im Sinne der Bestimmungen des TKG 2003 werden für Zwecke der Besorgung von Kommunikationsdiensten und damit in Zusammenhang stehenden Leistungen und für ihre Erbringung erforderlicher Leistungen verwendet.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine wirksame Zustimmung iSd § 4 Z 14 DSG nur vor, wenn der Betroffene weiss, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden (RIS Justiz RS0115216). Die Klausel lässt offen, welche konkreten Daten zu welchem konkreten Zweck verwendet werden sollen. In Abs 2 des § 15 sind die Daten nur beispielsweise ("insbesondere") aufgezählt. Auch der Zweck ist unbestimmt. Aus der Anführung von "im Zusammenhang und für die Erbringung erforderliche Leistungen lassen den Verwendungszweck nicht hinreichend klar erkennen.

16.) A 1 Telekom Austria ist berechtigt, Stammdaten und andere für die Identität maßgebliche personenbezogene Daten, die für die Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder für die Eintreibung von Forderungen notwendig sind, an Dritte zu übermitteln.

Diese Bestimmung lässt nicht deutlich genug erkennen, dass die Übermittlung nur
an bestimmte Unternehmen erfolgt, da zunächst die generelle Berechtigung der Beklagten zur Weiterleitung an Dritte eingeräumt und in der Folge der Kunde seine Zustimmung zur Übermittlung "auch" an die konkret genannten Unternehmen erteilt. Bei kundenfeindlicher Auslegung liegt keine taxative Aufzählung vor.

17.) A1 Telekom Austria ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn (...) -die Höhe des laufenden Verbindungsentgeltes das Kreditlimit des Kunden, welches sich aus dem siebenfachen Mindestumsatz gemäß den jeweils gültigen Entgeltbestimmungen ergibt oder - falls in den jeweils gültigen Entgeltbestimmungen kein Mindestumsatz verrechnet wird - den Betrag von EUR 35.—(inkl. Ust.)-, übersteigt. (...) der Kunde trotz Verlangen A1 Telekom Austria keine gültige inländische Zustellanschrift oder gültige inländische Kontoverbindung bekannt gibt oder keine gültige Einziehungsermächtigung vorliegt, (...) der ohne vorherige schriftliche Zustimmung von A 1 Telekom Austria Dritten entgeltlich oder kommerziell die ständige Inanspruchnahme von Leistungen, etwa die ständige Benutzung eines Anschlusses, gestattet.

Die Klausel sah das HG Wien als überraschend an, da selbst bei einer Geschäftsbeziehung mit geringen Umsätzen/Kosten nicht damit gerechnet wird, dass der Partner bereits bei einem laufenden Verbindungsentgelt von EUR 35.- die Vertragserfüllung einstellen kann, dazu ohne vorherigen Hinweis und Androhung. Um Kunden vor unerwartet hohen Verbindlichkeiten zu schützen, würde ein technisch übermittelter Hinweis genügen bzw würde eine wesentlich höhere Grenze, wenn er nicht in Einzelvertrag eine geringere vereinbart hat, vom Kunden erwartet werden. Hinsichtlich der inländischen Kontoverbindung wird auf Pkt. 3.) verwiesen.

18.) Die Sperre ist ohne schuldhafte Verzögerung aufzuheben, sobald die Gründe weggefallen sind und der Kunde die Kosten der Sperre und der Wiedereinschaltung auf Verlangen ersetzt hat.

Die Klausel ist intransparent und gröblich benachteiligend, da bei kundenfeindlicher Auslegung dieser die Kosten auch bei unverschuldeter und unbegründeter Sperre zu ersetzen hat.

19.) Das Vertragsverhältnis ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Abs. 2 u. 3 für beide Parteien zum Ende jeden Werktages unter Einhaltung einer sechs Werktage umfassenden Frist kündbar. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei mindestens sechs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich zugehen. Bei späterem Zugang wird sie am sechsten Werktag nach ihrem Zugang wirksam. Der Samstag, der Karfreitag sowie der 24. und der 31. Dezember gelten nicht als Werktage.

Die 6- tägige Kündigungsfrist ist überraschend und gröblich benachteiligend, da § 19 Abs 3 der AGB auch Fälle enthält, die den Kunden zur fristlosen Auflösung berechtigen würden.

20.) Das Vertragsverhältnis ist für A1 Telekom Austria kündbar, wenn die Voraussetzungen für eine Sperre gemäß § 16 vorliegen oder ein gemäß den in den Entgeltbestimmungen enthaltenen Bedingungen festgelegter Mindestumsatz nicht erreicht wird. A1 Telekom Austria ist berechtigt Kündigungserklärungen per SMS oder E-mail dem Kunden wirksam zu übermitteln.

Die Klausel ist, jedenfalls was den Verweis auf § 16 Z 5 der AGB betrifft, überraschend. Weiters verweist sie auf die unwirksame Klausel 3. hinsichtlich inländischer Kontoverbindung und Schriftlichkeit. Im Zusammenhang mit diesen ündigungsgründen ist die Klausel auch gröblich benachteiligend, da dem Kunden bei vergleichbar geringen Verstössen der Beklagten kein Kündigungsrecht eingeräumt wird.

21.) Kann kein Fehler in der Verrechnung, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, festgestellt werden, kann A1 Telekom Austria, Verzugszinsen gemäß dieser AGB in Rechnung stellen. Sollte sich im Streitbeilegungsverfahren jedoch ergeben, dass A1 Telekom Austria vom Kunden zu viel eingehoben hat, zahlt A1 Telekom Austria dem Kunden diese Beträge samt gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zurück.

Die Klausel ist wegen der Ungleichbehandlung der Vertragspartner ohne sachliche Rechtfertigung gröblich benachteiligend. Der Kunde, der eine Rechnung zu Unrecht beeinspruchte, muss 12% Mindestzinsen bezahlen, die Beklagte für unberechtigt von Nichtunternehmern kassierte Beträge nur 4 %.

22.) Vereinbarter Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Konsumentenschutzgesetz - Wien, Innere Stadt.

Die Klausel ist intransparent, da aus dem Verweis für Verbraucher nicht erkennbar ist, dass sie von der Gerichtsstandsvereinbarung nicht erfasst werden und welche Rechtsfolgen sich aus der "Bestimmung des § 14 KSchG." ergeben. Einem durchschnittlichen Verbraucher wird nicht geläufig sein, ob und welchen ihn begünstigenden Inhalt diese Gesetzesstelle hat.

Das Mehrbegehren auf Unterlassung der Klausel:
Einwendungen gegen die Höhe dieser Entgeltforderungen sind bei A1 Telekom Austria zu erheben
wurde vom Gericht abgewiesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 27.2.2014)

HG Wien 20.2.2014, 19 Cg 8/14v
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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