Der VKI klagte die CTS Eventim Austria GmbH ("ö-ticket") wegen 5 verschiedener Gebühren, die Gebühr für print@home und "mobile tickets" (je 2,50 EUR), Hinterlegung an der Abendkassa (2,90 EUR), in einer L****-Filiale (1,90 EUR), im oeticket Center (1,90).
Der OGH hatte in seiner Entscheidung vom 25.04.2018, 9 Ob 8/18v bereits die nachfolgende Klausel 5 als unzulässig beurteilt, die restlichen Klauseln jedoch zur weiteren Erörterung an die erste Instanz verwiesen.
Klausel 5: "o*****-Tarif-Hinterlegungsgebühr: Hinterlegung o+**** Center EUR 1,90 (je Auftrag unabhängig von der Anzahl der Tickets)."
Der OGH hat diese Klausel als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB beurteilt. Dazu führte der OGH aus, dass mangels Vereinbarung einer Versendung bzw einer Bringschuld somit die Abholung einer Kaufsache durch den Käufer beim Verkäufer erfolgen muss und der Verkäufer auch die Verpflichtung hat die Übernahme der Sache durch eine Bereitstellung zu ermöglichen. Gem § 1063a ABGB hat der Verkäufer diesbezüglich auch die Kosten für die geschuldeten Handlungen zu tragen. Der OGH führte aus, dass die Beklagte, als Verkäuferin die mit der Bereitstellung des Tickets zur Abholung in einem Servicecenter einhergehenden Kosten tragen muss. Für diese Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen kann sich ein Unternehmer nicht vertraglich einen Kostenersatz versprechen lassen, andernfalls käme es zur Aushöhlung der geschuldeten Hauptleistungspflicht.
Das HG Wien entschied nun über die nachfolgenden Klauseln:
Klausel 1: "Wenn Sie print@home, unser Ticket zum sofortigen Ausdruck, gewählt haben, wird Ihnen eine Servicegebühr von 2,50 EUR berechnet."
Klausel 2: "Für mobile tickets wird eine Service-Gebühr von 2,50 EUR berechnet."
Klausel 3: "Wenn Sie Hinterlegung an der Abendkassa ausgewählt haben, wird Ihnen eine Servicegebühr von 2,90 EUR berechnet."
Klausel 4: "Hinterlegung in einer L*****-Filiale: Die Service Gebühr beträgt 1,90 EUR."
Hinsichtlich dieser Klauseln übernahm das HG Wien die Ausführungen des OGH.
Zu den Klauseln 1 und 2 führte der OGH aus, dass man zwischen den Kosten des Produkts und den Kosten der Versendung unterscheiden muss. Der Kaufpreis dient lediglich dazu die Kosten des Produkts abzudecken. Lediglich für die Versendungskosten kann der Verkäufer gem § 1063a ABGB einen uU auch pauschalierten Aufwandersatz verlangen. Wie die Eintrittskarte gestaltet ist, sei laut OGH für den Verbraucher ohne Relevanz, ebenso wie dies auch für die Einlassgewährung irrelevant ist.
Für den OGH war klar, dass - weil die Hauptleistungspflicht der Beklagten in der Übereignung der Eintrittskarte liegt - alle Kosten hinsichtlich der Eintrittskartengestaltung nicht als Versendungskosten gem § 1063a ABGB zu sehen sind, auch wenn es erforderlich sei die Gestaltung so vorzunehmen, dass ein bequemer Ausdruck zu Hause möglich ist.
Nur die Versendungskosten selbst sind hier laut OGH verrechenbar. Der OGH verwies die Klauseln 1 und 2 zur weiteren Erhebung an die erste Instanz führte aber aus welche Kosten keinesfalls von § 1063a ABGB gedeckt sind. Keine Kosten gem § 1063a ABGB sind jene, die aufgrund der Verwendung von speziellen Barcode-Lesegeräten oder entsprechendem Personal das von der Beklagten bereitgestellt wird, anfallen. Es handelt sich um der Versendung nachgehende Kosten, welche auch dann anfallen, wenn der Ticketkäufer dann doch nicht zur Veranstaltung erscheint.
Zu den Klauseln 3 und 4 führte der OGH aus, dass es hier entscheidend ist, wie die Karten an die Abholstelle gelangen, da die Beklagte bei diesen Klauseln die Eintrittskarten erst an einen anderen Ort versenden muss (vgl § 1063a ABGB). Gem § 1063a ABGB müsste der Käufer die Kosten der Versendung zur Abendkasse übernehmen. Es gab aber keine Feststellungen wie das Ticket zur Abendkasse gelangt, also ob es tatsächlich physisch übermittelt wird, oder erst dort ausgedruckt wird.
Der OGH führte aus, dass bei physischer Übersendung - ebenso, wie bei Übergabe des Tickets an einen Postdienstleister grundsätzlich Kosten anfallen - ein pauschalierter Kostenersatz iHv EUR 2,9 Euro "nicht von vornherein unrealistisch hoch erscheinen" würde. Wenn aber lediglich "allein Daten" übermittelt werden und das Ticket bei der Abendkasse ausgedruckt wird, so wären für den OGH keine Versendungskosten ersichtlich.
Das HG Wien schloss sich diesen Ausführungen an und führte weiters aus, dass seitens der Beklagten nicht dargelegt wurde "wie hoch die Versendungskosten bei den einzelnen Ticketversandarten sind". Im Rahmen der Erörterung wurde dazu auch vorgebracht, dass es sich "eine komplexe Softwarelösung" handeln würde und man bei dieser "die reinen Vorsendungskosten" gar nicht vorbringen könne. Somit gestand die Beklagte ausdrücklich zu, dass nicht lediglich die Versendungskosten in diesen Service-Gebühren inkludiert sind, und konnte bzw wollte die "reinen Versendungskosten nicht offenlegen".
Das HG Wien beurteilte die Klauseln daher als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil laut Aussagen des OGH für die Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung der Waren, welche nach dem Beklagtenvorbringen in den Service-Gebühren enthalten ist, der Verkäufer sich vertraglich keinen Kostenersatz versprechen lassen darf.
Das Urteil ist rechtskräftig.
HG Wien 19.10.2018, 11 Cg 89/16z
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien