Zum Inhalt

Urteil: HG Wien: Vertragsänderungen per SMS unzulässig

Das HG Wien beurteilt das Zusenden von kostenpflichtigen Zusatzangeboten per SMS mit dem Hinweis, dass man diese per SMS abbstellen muss, wenn man das Zusatzangebot nicht haben will, als aggressive Werbung und somit unzulässig.

Die T-Mobile Austria GmbH hatte im Mai 2011 bestimmten Kunden per SMS ein Zusatzangebot übermittelt und mitgeteilt, dass die Kunden dieses Zusatzangebot - wenn unerwünscht - abbestellen müssten. Betroffen waren Kunden, die davor bereits einmal eine Sonderrufnummer gewählt hatten. Die SMS hatten etwa folgenden Text:

"Lieber T-Mobile Kunde! Ab 15.05. telefonieren Sie mit der Option Sonderrufnummern um nur € 2,--/Monat (ohne Bindung) unlimitiert zu Banken, Behörden und Firmen. Gilt für Sonderrufnummern (0720xx, 50xx, 57xx, 59xx, 05xx) österreichweit. Benötigen Sie die Option nicht, antworten Sie mit NEIN bis 14.05. Ihr T-Mobile Team"

Der VKI brachte im Auftrag der AK Vorarlberg eine Klage auf Unterlassung derartiger Praktiken ein.

Das HG Wien geht davon aus, dass derartige SMS Zusendungen eine aggressive und somit unzulässige Werbung darstellen. Die SMS Zusendung ist nämlich den in Z 29 des Anhanges zum UWG angeführten Handlungen gleichzuhalten. Nach Z 29 des Anhanges zum UWG ist es unzulässig, Verbraucher zur Rücksendung von Produkten aufzufordern, die der Gewerbeteibende ohne Veranlassung des Verbrauchers geliefert hat.

Auch die grundsätzliche Bekanntgabe der Kunden (etwa in Anmeldeformularen), mittels SMS über Angebote informiert zu werden, stellt in diesem Zusammenhang keine Veranlassung iSd Z 29 des Anhanges zum UWG dar.

Das HG Wien hält aber auch fest, dass der nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG erforderliche Hinweis an die Verbraucher nicht mittels SMS erfüllt werden kann. Selbst wenn T-Mobile daher in den AGB eine entsprechende Klausel aufnehmen würde, wonach T-Mobile zu derartigen Vertragsänderungen berechtigt sei, sofern sie diese in einem SMS ankündigt und die Konsumenten nicht in angemessener Frist ausdrücklich durch Absenden eines SMS widersprechen, würde eine derartige Klausel und das Versenden der inkriminierten SMS nicht den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entsprechen.

Das HG Wien verweist abschließend auch darauf, dass es sich bei derartigen Vertragsänderungen eigentlich um einseitige Änderungen handelt, die auch nach den §§ 6 Abs 1 Z 5 und 6 Abs 2 Z 3 KSchG unzulässig sind. Überdies ist das Versenden derartiger SMS für das HG Wien auch gröblich benachteiliegend.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 27.7.2012, 57 Cg 27/12i
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unzulässige Gebühren der Unicredit

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UniCredit BAnk Austria AG wegen mehreren Gebühren geklagt. Das OLG Wien hat fast alle der eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt.

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Ist eine Leistungsbeschränkung für das Krankentagegeld in den Bedingungen für eine Krankengeldversicherung nicht unter der Überschrift „Leistungsvoraussetzungen“, sondern im Kapitel „Beendigung der Versicherung“ enthalten, ist sie ungewöhnlich und damit unwirksam.

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Der VKI hatte die ARAG SE Direktion für Österreich wegen drei Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2020) geklagt. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war nur noch eine Klausel davon, nämlich die sog Hoheitsverwaltungsklausel.

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Der VKI hatte die UNIQA Österreich Versicherungen AG geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den AVB für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH. Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang