Im Sommer 2004 hatte TUI - wie viele andere österreichische Reiseveranstalter - bei bereits erfolgten Buchungen einseitig die Reisepreise mit dem Argument erhöht, dass sich die Flugpreise - infolge gestiegener Kerosinpreise - für den Reiseveranstalter verteuert hätten. In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete TUI in diesem Zusammenhang folgende Klausel:
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und im Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären.
Der VKI klagte - im Auftrag des BMSG - mehrere Reiseveranstalter , unter anderem auch die TUI Austria Reiseveranstaltungs-GmbH & Co KG, da die Preiserhöhungen vom VKI mangels Vorliegens gesetzeskonformer Preisänderungsklauseln als unzulässig eingeschätzt wurden.
Das HG Wien hält in seinem Urteil fest, dass nach § 31c Abs 1 KSchG eine Vereinbarung zur nachträglichen Entgelterhöhung nur dann zulässig ist, wenn sie genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält. Dies bedeutet, dass für den Konsumenten bei Vertragsabschluss erkennbar sein muss, wie sich eine mögliche Preiserhöhung berechnen würde. In dem von TUI in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten - oben ersichtlichen - Punkt 8.1. der Allgemeinen Reisebedingungen 1992 ist allerdings in keiner Weise ersichtlich, wie eine Preiserhöhung zu berechnen ist. Punkt 8.1. der ARB 1992 gibt nur inhaltsgleich nochmals die Verpflichtung des § 31c Abs 1 KSchG wieder. Die alleinige Zugrundelegung des Punktes 8.1. der ARB 1992 ist allerdings unzureichend um eine gesetzeskonforme Preiserhöhung zu ermöglichen.
Schließlich hält das HG Wien fest, dass der Unterlassungsanspruch nach den §§ 28 und 28a KSchG einer Verjährung nicht zugänglich ist. Einem allfälligen Schweigen des VKI (zu früheren Preiserhöhungen) kommt kein Erklärungswert zu, weshalb auch keine konkludente Zustimmung des VKI angenommen werden kann.
Nach diesem Urteil ist es TUI verboten, einerseits die unpräzise Klausel weiter zu verwenden und andererseits - gestützt auf diese Klausel - gesetzwidrige Preiserhöhungen durchzuführen.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
HG Wien 7.12.2004, 18 Cg 126/04z