Die Bundesarbeiterkammer klagte im Auftrag der AK OÖ die BEST CASE Handels GmbH.
Ein Konsument erwarb im Februar 2015 bei der Beklagten über die Internetplattform "We-are-travel" einen Hotelgutschein zum Kaufpreis von EUR 98,00. Damit sollte er berechtigt sein, drei Nächte für zwei Personen im Hotel "Der A***" zu verbringen. Im Gutschein stand, dass der Gutschein 1 Jahr gültig ist ab Kauf.
Mehrere Buchungsversuche des Konsumenten schlugen aus terminlichen Gründen fehl. Ende 2015 stellte der damalige Pächter den Hotelbetrieb ein. Der neue Pächter teilte dem Konsumenten mit, dass er diesen Gutschein nicht akzeptiere.
Daraufhin wandten sie sich an das Internetportal, das nur den "Zeitwert" bzw einen ailquoten Teil des Gutscheines iHv EUR 33,-- ersetzte.
Beim Vertrieb rabattierter Gutscheine durch Personen, die weder "Herausgeber" des Gutschein noch Schuldner der im Gutschein angegebenen Leistung sind, gewährt der Gutschein einen Anspruch auf die Leistungserbringung durch den "Partner", sodass der Verkäufer des Gutscheins dafür einzustehen hat, dass das "Partnerunternehmen" die Leistungen zu den im Gutschein dokumentierten Bedingungen erbringt. Werden hingegen die im Gutschein umschriebenen Leistungen vom "Partnerunternehmen" mangelhaft erbracht, so hat sich der Gutscheinkäufer mit dem "Partnerunternehmen" auseinanderzusetzen (6 Ob 169/15v).
Angesichts der eindeutigen Gestaltung des Gutscheins ist unstrittig, dass der Gutschein von der Beklagten ausgestellt wurde. Als "Leistungspartner" ist das Hotel "Der A***" angegeben, somit kein konkreter Hotelpächter.
Die Beklagte war dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Gutscheinkäufer seine Leistung im Hotel "Der A***" erhält, unabhängig davon, wer es nun führt.
Es liegt kein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit vor: Eine Unmöglichkeit iSd § 1447 ABGB ist nur dann gegeben, wenn der Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. Da das Hotel - wenn auch von einem neuen Betreiber - fortgeführt wird, wäre eine Leistungserbringung durch die Beklagte grundsätzlich noch möglich gewesen.
Zumal sich die Beklagte weigerte, für die konkreten Gutscheinkäufer die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der zugesagten Leistungen im Hotel zu eröffnen, steht den Konsumenten das Wandlungsrecht nach § 932 Abs 4 ABGB zu. Die Konsumenten haben grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung des für den Gutschein geleisteten "Kaufpreis".
Die Beklagte argumentierte, dass die Konsumenten bereits rund 2/3 der Gültigkeitsdauer ungenutzt verstreichen habe lassen, wodurch der Verkehrswert des Gutscheins gesunken sei. Das LG Linz folgt diesem Argument nicht: Der Konsument hat den Gutschein nicht verwendet hat und ihn einlösen und nicht weiterverkaufen wollte. Er hat daher aus dem Gutschein überhaupt keinen Vorteil gezogen, durch den er bereichert worden sei, sodass ein Bereicherungsausgleich nicht angezeigt ist.
Die Beklagte musste auch die Differenz iHv EUR 65,-- zahlen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LG Linz 19.Juni 2017, 14 R 74/17a
Klagsvertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien