Die AK Vorarlberg teilte uns folgendes Urteil mit:
Die Firma IBC Kommunikationsdienstleistungen GmbH hatte einen Verbraucher auf Zahlung von ATS 175,-- für die Inanspruchnahme einer ca. einminütigen "Dienstleistung" im Rahmen einer "Sexhotline" geklagt.
Der Beklagte hatte eingewandt, dass weder er noch eine Person mit seinem Wissen oder seinem Willen die Dienste der klagenden Partei in Anspruch genommen habe. Es sei daher nie ein Vertrag geschlossen und er zur Bezahlung eines Entgelts verpflichtet worden.
IBC argumentierte aber auch damit, dass der Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes hafte, weil er es versäumt habe, einen Anruf von seinem Telefonapparat zu unterbinden bzw. es ebenfalls unterlassen habe den Namen des tatsächlichen Anrufers bekannt zu geben.
Das BG Feldkirch wies die Klage ab. Es ging davon aus, dass die klagende Partei nicht nachweisen konnte, mit dem Beklagten betreffend das "erotische" Telefonat einen Vertrag abgeschlossen zu haben. Allein der Umstand, dass der tatsächliche Vertragspartner jedenfalls aus dem Umfeld des Beklagten stammen muss, vermag an der mangelnden Vertragspartnerschaft des Beklagten nichts zu ändern. Anders als bei dem Vertragsverhältnis des Beklagten mit der Telekom Austria, der gegenüber er sich gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Haftung für alle anfallenden Telefongebühren, die durch seinen Anschluss auflaufen, verpflichtet hat, besteht mit der klagenden Partei kein solches Vertragsverhältnis.
Es sei daher die - "nicht leicht lösbare" - Aufgabe der klagenden Partei, ihren Vertragspartner eindeutig zu identifizieren. Beim gegebenen derzeitigen System der klagenden Partei begnüge sich diese mit der Aufzeichnung der Telefonnummer jenes Apparates, mit dem der an Diensten der klagenden Partei interessierte Anrufer anruft. Dadurch werde zwar der Kreis der in Frage kommenden Personen erheblich eingeschränkt, doch ist dadurch der Anrufer noch nicht klar und ausreichend eindeutig identifiziert.
Zum Schadenersatzanspruch der klagenden Partei hält das Gericht fest, dass der Inhaber einer Telefonnummer keineswegs verpflichtet sei, eine entsprechende Telefonsperre durchführen zu lassen. Lediglich dann, wenn vom Telefonanschluss des Beklagten regelmäßig Missbrauch betrieben werde, könne von so einer Verpflichtung allenfalls die Rede sein. Die Klage wurde abgewiesen.