Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Vorabentscheidungsverfahren " Verein für Konsumenteninformation gegen Österreichische Kreditversicherung " sein Urteil verkündet: Die im Jahre 1995 von griechischen Hoteliers den Kunden der insolventen Firma Karthago Reisen GmbH abgenötigten nochmaligen Zahlungen für Aufenthaltskosten sind vom Geltungsbereich des Artikel 7 der Pauschalreiserichtlinie umfasst. Da der Reisende diese Kosten bereits an den Reiseveranstalter bezahlt habe, durch nochmalige Zahlung die Leistung aber selbst (nochmals) bezahlen musste, habe der Reisende einen Anspruch darauf, seine Zahlung an den Reiseveranstalter erstattet zu bekommen, da dieser - infolge der Insolvenz - seine Leistung letztlich nicht erbracht habe.
Damit konnte - im Auftrag der Bundesarbeitskammer - nicht nur der Schadenersatz für die unmittelbar Geschädigten durchgesetzt werden, sondern es wurde - rechtzeitig vor dem Sommerurlaub - klargestellt, dass solche abgenötigten Zahlungen zu ersetzen sind.
EuGH C-364/96