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Urteil: Info: Umgang mit Schadenersatzforderungen bei Konkurs des Anspruchsgegners

Im Konkurs des Unternehmers haben Geschädigte hinsichtlich ihrer Schadenersatzforderungen einen Absonderungsanspruch nach § 157 VersVG, soweit eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht.

Geht ein Unternehmen in Konkurs muss man seine Forderungen gegen dieses Unternehmen beim Konkursgericht anmelden und kann grundsätzlich nur erwarten, einen oft sehr geringen Teil davon im Umfang der Konkursquote ersetzt zu bekommen.

Soweit es sich bei den Forderungen um Schadenersatzforderungen handelt und eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht, hat der Geschädigte allerdings nach § 157 VersVG einen Absonderungsanspruch gegenüber der Konkursmasse. Der Deckungsanspruch des versicherten Unternehmers gegenüber seiner Haftpflichtversicherung stellt nämlich ein Sondervermögen dar, welches nicht in die Konkursmasse fällt. Hinsichtlich dieser Schadenersatzforderungen kann der Geschädigte insoweit volle Befriedigung seiner Forderungen erhalten, soweit diese Forderungen im Versicherungsvertrag Deckung finden. Zu beachten sind dabei insbesondere die Höhe der Versicherungssumme, die Risikoabgrenzung, Ausschlüsse vom Versicherungsschutz, Selbstbehalte und allenfalls Obliegenheitsverletzungen des Unternehmers/Gemeinschuldners.

Geschädigte sollten daher mit dem Masseverwalter Kontakt aufnehmen. Dieser klärt ab, ob überhaupt eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht und wie weit der Versicherungsschutz reicht. Sollte durch den Unternehmer noch keine Schadenmeldung erfolgt sein, wird diese vom Masseverwalter nachgeholt.

Sollte eine vollständige Bezahlung durch die Betriebshaftpflichtversicherung unklar sein, ist zu empfehlen, die Forderungen gleichzeitig auch im Konkurs anzumelden. Geschädigte müssen anlässlich der Anmeldung der Forderung im Konkurs auf ein Absonderungsrecht hinweisen (§ 103 KO).

Ist die Haftung des Unternehmers unstrittig, erfolgt die Befriedigung der Schadenersatzforderungen im Umfang des Versicherungsschutzes. Die Abwicklung erfolgt über den Masseverwalter bzw. allenfalls auch direkt mit der Versicherung. Dabei wird insbesondere ein allenfalls im Versicherungsvertrag vereinbarter Selbstbehalt abgezogen. Die Haftpflichtversicherung erbringt somit genau jene Leistung, welche sie auch dann erbracht hätte, wenn der Unternehmer nicht in Konkurs gegangen wäre.

Sollte die Haftung strittig sein und die Versicherung eine Ersatzleistung ablehnen, müsste die Konkursmasse geklagt werden.

Gewährleistungsansprüche und an deren Stelle tretende Schadenersatzansprüche sind grundsätzlich nicht Gegenstand einer Betriebshaftpflichtversicherung, eine Vorgangsweise nach § 157 VersVG scheidet daher aus. Diese Ansprüche können nur als normale Konkursforderung angemeldet werden.

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