Das Tierhilfswerk hat sich im Verfahren auf den Standpunkt gestellt, mit seinen Mitgliedern kein entgeltliches Vertragsverhältnis einzugehen und daher dem KSchG nicht zu unterliegen. Dieser Argumentation ist das Erstgericht nun gefolgt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der VKI wird selbstverständlich gegen das Urteil Berufung erheben und im übrigen die Rechtsfrage bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) ausfechten. Es kann nicht angehen, dass Vereine, die Spenden sammeln und damit Millionen bewegen, nur dem zahnlosen Vereinsgesetz unterliegen und sich nicht an die Standards des Konsumentenschutzes zu halten haben.
Das Tierhilfswerk Austria sammelt Mitgliedserklärungen auf belebten Einkaufsstraßen und vor Einkaufszentren. Verbraucher werden direkt auf der Straße angesprochen und zur Unterzeichnung einer Mitgliedserklärung überredet. Diese Überrumpelungssituation ist der klassische Tatbestand für das Rücktrittsrecht nach dem KSchG. Wollte man das KSchG auf diese Art der Mitgliederwerbung nicht anwenden, so wären Verbraucher dieser aggressiven Akquisitionsmethode verschiedenster Organisationen schutzlos ausgeliefert.
Der VKI ist optimistisch, in der Rechtsmittelinstanz seinen Rechtsstandpunkt durchzusetzen. Sollten die Gerichte aber den überrumpelten Mitgliedern den Schutz nach dem Konsumentenschutzgesetz versagen, so ist der Gesetzgeber dringend aufgefordert, diese Lücke im Konsumentenschutz umgehend zu schließen und im KSchG klarzustellen, dass dieses auch auf Spendensammelvereine wie das Tierhilfswerk anzuwenden ist.
Urteil: Info: Verbraucher als Freiwild für Spendenkeiler?
Der VKI hat das Tierhilfswerk Österreich mit einer Verbandsklage nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) wegen unzureichender Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Paragraph 3 KSchG geklagt.