Zum Inhalt

Urteil: Informationspflichten für Telefon-Auskunft-Anbieter

Der VKI hat eine Verbandsklage gegen die Telekom Austria rund um Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz bei der Rufnummernauskunft gewonnen.

Wie in VR-Info 4/2002 bereits ausführlich berichtet, hat der VKI die in Österreich tätigen Telefonauskunftanbieter (Conduit Enterprises GmbH, CLC AG und Telekom Austria AG) wegen Verletzung von Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz (§ 5c Abs 1 KSchG) auf Unterlassung geklagt. Es geht dabei um kostenpflichtige Telefonauskunftdienste, die über eine bestimmte Rufnummer angeboten werden. Die Kosten dieser Dienstleistung werden über den Netzbetreiber durch die Telefonrechnung eingefordert. Gegenstand vieler Beschwerden war, dass Konsumenten bei Beginn der Auskunft nicht auf die Kosten dieser Dienstleistung hingewiesen und ihnen auch nicht bekannt gegeben wurde, welche Firma hinter dieser Auskunftsnummer steckt.

Fehlende Preisinformationen

Wir haben darin einen Verstoß gegen das Fernabsatzgesetz gesehen, da solche Dienstleister gemäß § 5c Abs 1 KSchG verpflichtet sind, Verbraucher vor Beginn des eigentlichen entgeltlichen Telefonates entsprechende Informationen über den Preis, Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers zu geben.

Erstes Urteil

Nunmehr liegt uns das erste, allerdings noch nicht rechtskräftige Urteil vor. Das HG Wien hat die Argumente der Telekom Austria, dass die Bestimmungen über den Fernabsatz auf Telefonauskünfte gar nicht anwendbar wären und der Informationspflicht nach § 5 c KSchG ohnedies (wenngleich auf andere Weise) entsprochen würde, verworfen. Unserer Klage wurde zur Gänze stattgegeben.

Im Wesentlichen führte das Erstgericht aus, dass die Telekom Austria durch das planmäßige Anbieten entgeltlicher Auskünfte über das Telefon ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem betreibe. Sie sei daher verpflichtet, Verbraucher vor Beginn des eigentlichen Telefonates über die angefragte Telefonauskunft Name und ladungsfähige Anschrift bekannt zu geben sowie auf den Preis der Dienstleistung bzw. auf die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden, hinzuweisen. Da die Telekom einen gegenüber dem Tarif für die bloße Zurverfügungstellung der Telefonleitung erhöhten Tarif verrechnet, sei sie nach § 5c Abs 1 Z 7 KSchG auch nicht von der Verpflichtung zur Preisinformation befreit.

Informationspflicht trotz Vertragsverhältnisses

Das Argument der Telekom, dass sie mit Kunden, die über einen Festnetzanschluss verfügen, bereits in einem Vertragsverhältnis stehe und daher diese Informationspflichten gar nicht bestehen würden, ging ins Leere. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes bei jedem einem kommerziellen Zweck dienenden Gespräch zu beachten seien, unabhängig davon, ob zuvor eine Vertragsbeziehung bestanden hat. Abgesehen davon - so das Gericht - würde es auch nicht ausreichen, diese Informationen in den Vertragsunterlagen, durch Werbemaßnahmen sowie über die Presse zur Verfügung zu stellen. Es spielte daher auch keine Rolle, ob in den AGB der Beklagten auf die geforderten Informationen hingewiesen wurde, was im übrigen gar nicht der Fall war.

Information durch Ansagetext

Im konkreten Fall müssten die Informationen vielmehr durch einen Ansagetext nach dem Anruf des Verbrauchers vor der entgeltlichen Erteilung der Telefonauskunft erfolgen. Diesbezüglich brachte die Telekom vor, dass sie bei Einhaltung dieser Vorgansweise gegen § 16 Universaldienst-Verordnung verstoßen würde. Nach dieser Bestimmung ist die Beklagte dazu verhalten, die Reaktionszeit von zehn Sekunden bei kostenpflichtigen Auskunftsdiensten nicht zu überschreiten. Das Gericht war der Auffassung, dass diese Reaktionszeit gewahrt sei, wenn der Verbraucher durch Drücken einer Taste auswählen könnte, ob er die bereitgehaltene Information hören möchte oder nicht.

Weitere Verfahren

Man darf nun gespannt sein, ob die Telekom Austria Berufung erheben wird. Das vorliegende Urteil ist auch günstig für die anhängigen Verfahren gegen die beiden anderen Auskunftsanbieter, wenngleich dort noch andere Einwände vorgebracht worden sind, die die Telekom Austria nicht erheben konnte. Insbesondere geht es in diesen Verfahren auch um die Frage, ob überhaupt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher besteht, da bei Conduit und CLC die Leistung zur Gänze über das Netz der Telekom angeboten und abgerechnet wird.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

VKI: Gesetzwidrige Klauseln bei Streaming-Anbieter DAZN

VKI: Gesetzwidrige Klauseln bei Streaming-Anbieter DAZN

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die DAZN Limited (DAZN), mit Sitz in London, wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt. DAZN ist ein führender Anbieter von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen.

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Der VKI hatte die Sky geklagt, nachdem diese ihren Kund:innen angekündigt hatte, personenbezogene Daten mit der Österreichischen Post abgleichen zu wollen. Der OGH wertete die zugrundeliegende Vertragsbedingung und zwei weitere Datenschutzklauseln von Sky für unzulässig.

Klausel zur Abrechnung von Datenvolumen bei A1-Marke „Bob“ unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen einer Klausel in den Entgeltbestimmungen des Tarifs minibob geklagt. Dort wurde festgelegt, dass die Abrechnung in ganzen Blöcken zu je einem Megabyte (MB) pro Session erfolgen sollte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI, dass eine solche Verrechnungsklausel unzulässig ist. Es blieb vollkommen unklar, wie eine Session definiert sein soll.

Urteil: Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht: Nach Auffassung des Gerichts erweckt die Werbung den unrichtigen Eindruck, Kunden könnten bei den mit „5G-Ready“ beworbenen Tarifen bereits den Kommunikationsstandard 5G nutzen. Tatsächlich handelte es sich bei „5G-Ready“ lediglich um eine Option, die es dem Kunden ermöglicht, zu einem späteren Zeitpunkt ohne Vertragsverlängerung und Zusatzkosten auf einen 5G-fähigen Tarif zu wechseln, sobald dieser verfügbar ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Urteil: A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang