Wie in VR-Info 4/2002 bereits ausführlich berichtet, hat der VKI die in Österreich tätigen Telefonauskunftanbieter (Conduit Enterprises GmbH, CLC AG und Telekom Austria AG) wegen Verletzung von Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz (§ 5c Abs 1 KSchG) auf Unterlassung geklagt. Es geht dabei um kostenpflichtige Telefonauskunftdienste, die über eine bestimmte Rufnummer angeboten werden. Die Kosten dieser Dienstleistung werden über den Netzbetreiber durch die Telefonrechnung eingefordert. Gegenstand vieler Beschwerden war, dass Konsumenten bei Beginn der Auskunft nicht auf die Kosten dieser Dienstleistung hingewiesen und ihnen auch nicht bekannt gegeben wurde, welche Firma hinter dieser Auskunftsnummer steckt.
Fehlende Preisinformationen
Wir haben darin einen Verstoß gegen das Fernabsatzgesetz gesehen, da solche Dienstleister gemäß § 5c Abs 1 KSchG verpflichtet sind, Verbraucher vor Beginn des eigentlichen entgeltlichen Telefonates entsprechende Informationen über den Preis, Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers zu geben.
Erstes Urteil
Nunmehr liegt uns das erste, allerdings noch nicht rechtskräftige Urteil vor. Das HG Wien hat die Argumente der Telekom Austria, dass die Bestimmungen über den Fernabsatz auf Telefonauskünfte gar nicht anwendbar wären und der Informationspflicht nach § 5 c KSchG ohnedies (wenngleich auf andere Weise) entsprochen würde, verworfen. Unserer Klage wurde zur Gänze stattgegeben.
Im Wesentlichen führte das Erstgericht aus, dass die Telekom Austria durch das planmäßige Anbieten entgeltlicher Auskünfte über das Telefon ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem betreibe. Sie sei daher verpflichtet, Verbraucher vor Beginn des eigentlichen Telefonates über die angefragte Telefonauskunft Name und ladungsfähige Anschrift bekannt zu geben sowie auf den Preis der Dienstleistung bzw. auf die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden, hinzuweisen. Da die Telekom einen gegenüber dem Tarif für die bloße Zurverfügungstellung der Telefonleitung erhöhten Tarif verrechnet, sei sie nach § 5c Abs 1 Z 7 KSchG auch nicht von der Verpflichtung zur Preisinformation befreit.
Informationspflicht trotz Vertragsverhältnisses
Das Argument der Telekom, dass sie mit Kunden, die über einen Festnetzanschluss verfügen, bereits in einem Vertragsverhältnis stehe und daher diese Informationspflichten gar nicht bestehen würden, ging ins Leere. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes bei jedem einem kommerziellen Zweck dienenden Gespräch zu beachten seien, unabhängig davon, ob zuvor eine Vertragsbeziehung bestanden hat. Abgesehen davon - so das Gericht - würde es auch nicht ausreichen, diese Informationen in den Vertragsunterlagen, durch Werbemaßnahmen sowie über die Presse zur Verfügung zu stellen. Es spielte daher auch keine Rolle, ob in den AGB der Beklagten auf die geforderten Informationen hingewiesen wurde, was im übrigen gar nicht der Fall war.
Information durch Ansagetext
Im konkreten Fall müssten die Informationen vielmehr durch einen Ansagetext nach dem Anruf des Verbrauchers vor der entgeltlichen Erteilung der Telefonauskunft erfolgen. Diesbezüglich brachte die Telekom vor, dass sie bei Einhaltung dieser Vorgansweise gegen § 16 Universaldienst-Verordnung verstoßen würde. Nach dieser Bestimmung ist die Beklagte dazu verhalten, die Reaktionszeit von zehn Sekunden bei kostenpflichtigen Auskunftsdiensten nicht zu überschreiten. Das Gericht war der Auffassung, dass diese Reaktionszeit gewahrt sei, wenn der Verbraucher durch Drücken einer Taste auswählen könnte, ob er die bereitgehaltene Information hören möchte oder nicht.
Weitere Verfahren
Man darf nun gespannt sein, ob die Telekom Austria Berufung erheben wird. Das vorliegende Urteil ist auch günstig für die anhängigen Verfahren gegen die beiden anderen Auskunftsanbieter, wenngleich dort noch andere Einwände vorgebracht worden sind, die die Telekom Austria nicht erheben konnte. Insbesondere geht es in diesen Verfahren auch um die Frage, ob überhaupt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher besteht, da bei Conduit und CLC die Leistung zur Gänze über das Netz der Telekom angeboten und abgerechnet wird.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.