Eine Verbraucherin hatte bei einem Reisebüro, das gleichzeitig auch als Reiseveranstalter auftrat, für ihren Vater einen Gutschein für eine Reise nach dessen Wahl lautend auf seinen Namen im Wert von ATS 21.000,-- erworben und diesen Gutschein ihrem Vater geschenkt. Zwischen der Verbraucherin und dem Reisebüro war klar, dass sich dieser Reisegutschein auf eine Pauschalreise nach Irland bezieht, die der Geschenknehmer plante und die seitens des Geschenknehmers aus einem erst erscheinenden Prospekt mit einem detaillierten Programm ausgewählt werden sollte.
Bevor es zur Einlösung des Gutscheins kam wurde über das Vermögen des Reisebüros das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Reisebüro - als Reiseveranstalter - war gemäß der Reisebürosicherungsverordnung (RSV) durch eine Bankgarantie der Erste Bank abgesichert. Als Abwickler schien die Touristik Assekuranz Service GmbH (TAS) auf.
Der Verbraucher machte gegenüber dem Abwickler, dieser war vertreten durch die Europäische Reiseversicherung, seine Ansprüche auf Rückzahlung des anbezahlten Reisepreises geltend und diese wurden abgelehnt. Das Argument war: Nach der RSV sind nur Zahlungen aufgrund der Buchung einer Pauschalreise ersatzfähig, nicht aber Zahlungen zum Erwerb eines Reisegutscheins, da in diesem Fall noch keine konkrete Buchung vorliege.
Der VKI hat sich den Anspruch des Verbrauchers gegen die Erste Bank gemäß § 55 Abs 4 JN abtreten lassen und Klage eingebracht. In 1.Instanz wurde die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage nunmehr aber stattgegeben.
Das Berufungsgericht sieht zunächst die Frage nach der Rechtsnatur von Reisegutscheinen von zentraler Bedeutung an. Der Gutschein im vorliegenden Fall räumte dem im Gutschein Genannten ein Recht auf Erbringung einer Reiseleistung ein. Es sei damit ein klassischer Vertrag zugunsten Dritter geschlossen worden. Der Verbraucher konnte direkt vom insolventen Reisebüro Leistung fordern. Zwar lasse sich aus dem Text des Gutscheines keine Beschränkung auf dessen Verwendung entnehmen, die Anrechnung des dort genannten Betrages auf eine Irland-Busreise sei jedoch für alle Beteiligten festgestanden. Das bedeutet, dass die für den Gutscheinsbetrag zu erbringende Leistung zwar im Einzelnen noch nicht konkretisiert, insofern aber bestimmbar war, als mit der Herausgabe des Prospektes ein Reiseprogramm vorlag. Mit der Bestimmbarkeit der Leistung ist aber auch ein gültiger Vertrag und eine Leistungspflicht entstanden. Daraus folgt, dass der Vertrag einer Buchung gleichzusetzen ist und damit unter den Schutz der RSV fällt.
Im konkreten Fall erfolgte die Absicherung durch eine Bankgarantie. Diese Bankgarantie war von der Erste Bank an die TAS adressiert und verpflichtete sich die Erste Bank im Auftrag des insolventen Reisebüros den Kunden dieses Reiseveranstalters gegenüber unwiderruflich über Aufforderung einen bestimmten Betrag zu bezahlen. Unzweifelhaft begründet dies einen direkten Anspruch des Reisebürokunden gegenüber der Erste Bank (als Garantin). Auch wenn sich die Garantieerklärung zunächst an einen unbestimmten Personenkreis wendet, schadet es nicht, weil die Bestimmbarkeit des Begünstigten ausreicht. Naturgemäß können künftige Vertragspartner des Reisebüros nicht von vornherein benannt werden. Andererseits sind im Garantiefall nur Vertragspartner des Reisebüros geschützt, die dann eindeutig bestimmt werden können. Auch lässt sich der Garantieerklärung die Bestimmtheit des Garanten, des Dritten und des Erfolges, für dessen Ausbleiben gehaftet wird, entnehmen, sodass von einer wirksamen drei-personellen Garantie auszugehen ist.
Nach Eintritt des Garantiefalls wurden die Ansprüche jedoch nicht direkt zwischen der Erste Bank und den Kunden des Reisebüros abgewickelt sondern die Erste Bank bediente sich zur Prüfung und Abwicklung von Kundenansprüchen bei der Insolvenz der TAS. Diese Übernahme einer Verpflichtung ist als Auftrag zu werten. Aber selbst wenn es nicht als Auftrag zu werten wäre, geht das Gericht davon aus, dass die TAS wirtschaftlich in die Geschäftstätigkeit des Garanten derart miteinbezogen ist, dass sie als Vertragsgehilfe anzusehen ist, dessen Verhalten dem Geschäftsherren (Beklagten) zuzurechnen ist. Damit wurde das Argument der Bank entkräftet, die TAS sei im Interesse der Kunden tätig geworden und für ein allfälliges Verschulden bei einer falschen Auszahlung würde die TAS dem Kunden direkt haften. Das Gericht bestätigte vielmehr die Rechtsansicht, dass natürlich die Erste Bank auch für allfällige Fehler ihrer Vertragsgehilfen einzustehen hat. Das Gericht ging daher davon aus, dass der Verbraucher einen aufrechten Anspruch aus dem Garantievertrag habe und dessen Erfüllung durch die Erste Bank bzw. die TAS als deren Vertragsgehilfin zu Unrecht verweigert wurde.
HG Wien 5.4.2000, 1 R 23/00d
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